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Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 5 Seiten

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Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr AS 2018…

Art. 16 Höhe der Investitionskosten

Die Höhe der Investitionskosten von Massnahmen, für die nach Artikel 21a MinVV pauschale Bundesbeiträge ausgerichtet werden, beträgt fünf Millionen Franken.

Art. 17 Berechnung

1

Die pauschalen Bundesbeiträge werden auf der Grundlage von standardisierten Kosten pro Leistungseinheit berechnet.

2

Die standardisierten Kosten werden auf der Grundlage der Investitionskosten bestimmt, die die Agglomerationsprogramme für die betreffenden Massnahmen ausweisen. Dabei werden die gemittelten Kosten pro Leistungseinheit berücksichtigt.

3

Die Qualität der Konzeption der Massnahmen nach Artikel 21a Absatz 3 MinVV wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a. flächendeckende und systematische Einbindung der Massnahmen in die Gesamtverkehrsplanung;

b. Wirkung der Massnahmen auf das Agglomerationsprogramm.

4

Weisen Massnahmen einen geringen Grad an flächendeckender und systematischer Einbindung in die Gesamtverkehrsplanung sowie eine geringe Wirkung auf das Agglomerationsprogramm auf, so werden die standardisierten Kosten um bis zu 15 Prozent gekürzt.

5

Es gilt der Beitragssatz, der im entsprechenden Bundesbeschluss festgelegt wird.

4. Abschnitt: Umsetzung der Agglomerationsprogramme

Art. 18 Beginn der Ausführung von Bauvorhaben

1

Mit der Ausführung der Bauvorhaben muss spätestens begonnen werden:

a. für Agglomerationsprogramme der dritten Generation, für die die Bundesversammlung Verpflichtungskredite ab 2019 beschliesst: sechs Jahre und drei Monate nach der Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses;

b. für die Agglomerationsprogramme ab der vierten Generation: vier Jahre und drei Monate nach der Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses.

2

In begründeten Ausnahmefällen kann das ARE eine einmalige Nachfrist von vier Jahren gewähren.

3

Läuft gegen ein Bauvorhaben ein Rechtsmittelverfahren oder kommt dagegen ein Referendum zustande, so steht der Fristenlauf für diese Massnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids still. Dies gilt auch für Massnahmen, die von der vom Fristenstillstand betroffenen Massnahme unmittelbar abhängen.

4

Für Massnahmen, für die pauschale Bundesbeiträge ausgerichtet werden, sind die Absätze 2 und 3 nicht anwendbar.

Art. 19 Anforderungen an richtplanrelevante Massnahmen

Handelt es sich bei einer A-Massnahme um eine richtplanrelevante Verkehrsinfrastrukturmassnahme oder um eine eng mit einer solchen Massnahme verknüpfte Siedlungsmassnahme, so muss diese spätestens bis zum Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Koordinationsstand «Festsetzung» im Richtplan eingetragen und der Eintrag vom Bund genehmigt sein.

Art. 20 Informationspflicht

1

Die Trägerschaft informiert das ARE umgehend über Änderungen von Rahmenbedingungen mit Auswirkungen auf das geprüfte Agglomerationsprogramm und auf abgeschlossene Leistungsvereinbarungen.

2

Sie teilt dem ARE alle vier Jahre nach dessen Vorgaben die Zielwerte für die Monitoring- und Controllingindikatoren mit und erstattet über die Zielerreichung Bericht.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug

Das ARE kann Richtlinien zur Präzisierung der Prüfung von Agglomerationsprogrammen erlassen.

Art. 22 Aufhebung eines anderen Erlasses

3

Die Verordnung des UVEK vom 20. Dezember 2017 über Fristen und Beitragsberechnung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

3 AS 2018 73