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Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 5 Seiten

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Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr AS 2018…

Art. 4 Grundanforderungen

Das Agglomerationsprogramm muss folgende Grundanforderungen erfüllen:

a. Nachweis einer Trägerschaft nach Artikel 23 MinVV, des Einbezugs der beteiligten Gebietskörperschaften sowie einer genügenden Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Bevölkerung;

b. Abhandlung sämtlicher Bausteine nach Artikel 7 sowie eine nach Artikel 3 kohärente Gesamtplanung in den Bereichen Verkehr und Siedlung, inklusive Landschaft;

c. Herleitung priorisierter Massnahmen unter Berücksichtigung der Kohärenz nach Artikel 3;

d. Abstimmung des Agglomerationsprogramms auf die kantonalen Richtpläne und Gewährleistung der Berichterstattung über den Stand der Umsetzung nach Artikel 14 Absatz 4.

Art. 5 Vorprojekt

1Betragen die Investitionskosten einer Verkehrsinfrastrukturmassnahme mehr als 40 Millionen Franken, so ist ein Vorprojekt einzureichen.

2Das Vorprojekt muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a. eine Schätzung der Investitionskosten mit einer Ungenauigkeit von höchstens 20 Prozent;

b. Angaben zur finanziellen Tragbarkeit unter Berücksichtigung der Betriebs- und Unterhaltskosten;

c. eine Analyse zu den Auswirkungen auf die Umwelt;

d. eine Wirtschaftlichkeitsanalyse mit einer Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen.

Art. 6 Aufbau eines Agglomerationsprogramms

Das Agglomerationsprogramm muss mindestens die folgenden Teile enthalten:

a. Hauptteil, der die Bausteine nach Artikel 7 enthält;

b. Massnahmenteil, der mindestens Folgendes enthält:

1. ein Massnahmenblatt für jede A- und B-Massnahme der aktuellen Generation;

2. eine Tabelle mit den A- und B-Massnahmen der aktuellen Generation;

3. eine Tabelle mit den Massnahmen gemäss der Leistungsvereinbarung der letzten Vorgängergeneration;

4. eine Tabelle mit den Massnahmen nationaler Planungen im Bereich Verkehr, die mit den Massnahmen nach Ziffer 2 zusammenhängen und deren Finanzierung feststeht.

c. falls in einer Vorgängergeneration bereits Massnahmen vereinbart wurden: Umsetzungstabellen, unter Angabe der vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verlangten Informationen.

Art. 7 Hauptteil

1

Der Hauptteil muss mindestens die folgenden Bausteine enthalten:

a. Situations- und Trendanalyse zu Verkehr, Siedlung, inklusive Landschaft, und Umwelt;

b. Zukunftsbild der Agglomeration, unter Angabe der Entwicklungsziele zu Verkehr und Siedlung, inklusive Landschaft;

c. Handlungsbedarf in den Bereichen Verkehr und Siedlung, inklusive Landschaft;

d. Teilstrategien in den Bereichen Verkehr und Siedlung, inklusive Landschaft;

e. Beschreibung der Massnahmen und deren Priorisierung.

2

Wurde in einer Vorgängergeneration eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, so ist zusätzlich der Stand der Umsetzung der darin aufgeführten Massnahmen und des entsprechenden Agglomerationsprogramms darzulegen.

3

Die Bausteine nach Absatz 1 Buchstaben b–e und Absatz 2 sind mit kartografischen Darstellungen zu ergänzen.

Art. 8 Monitoring- und Controllingindikatoren

1Das Agglomerationsprogramm muss die Zielwerte für die Monitoring- und Controllingindikatoren enthalten.

2Die Monitoring- und Controllingindikatoren beruhen auf folgenden Faktoren:

a. Anteil des motorisierten Individualverkehrs gemessen an der Tagesdistanz;

b. Anzahl Verunfallter mit Verletzungs- oder Todesfolge;

c. Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner nach Güteklasse des öffentlichen Verkehrs;

d. Anzahl Beschäftigter nach Güteklasse des öffentlichen Verkehrs;

e. Dichte der überbauten Wohn-, Misch- und Zentrumszonen.