Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 44 Seiten

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Zahlreiche Bemerkungen, Einwände und Anträge betreffen Konflikte mit anderen Nutzungen des Untergrunds und Fragen der Entschädigung oder Enteignung. Der Kanton Basel Landschaft äussert Zweifel daran, ob im Falle eines privaten Projekts tatsächlich die Möglichkeit einer Enteignung besteht, die sich auf ein übergeordnetes öffentliches Interesse beruft (gemäss Art. 5 des Gesetzesentwurfs, der auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) verweist). Angesichts dieser Unsicherheit könnte laut dieser Stellungnahme die Möglichkeit der Enteignung vorerst auf eine Pilotstrecke begrenzt werden. Andere Stellungnahmen (Gemeindeverband, HEV, usic) weisen auf Unklarheiten bei der Enteignung und der in Artikel 29 des Gesetzesentwurfs vorgesehenen Ersatzpflicht hin, wenn es um Schädigungen anderer Nutzungen im Untergrund wie z.B. Erdsonden, Einstellhallen etc. geht. Der HEV erinnert daran, dass auch verhinderte künftige Nutzungen (z.B. eine Verunmöglichung von Erdsonden durch die unterirdische Infrastruktur) in das Thema der Entschädigungen einzubeziehen sind, und fordert eine Klärung der Haftungsfrage von CST sowie eine generelle Berücksichtigung der Interessen der Immobilieneigentümer in der Vorlage. Der Kanton Basel-Stadt bemängelt, dass die Vorlage nicht auf Konfliktpotenziale im Untergrund eingeht, zumal bereits heute Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen zivilrechtlichem Eigentum und öffentlichem Untergrund bestehen. Mehrere Stellungnahmen fordern vertieftere Grundlagen bezüglich den Risiken in Bezug auf das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung, welche mit einem unterirdischen Projekt dieser Dimension verbunden sind (u.a. LU, SO, SG), oder gehen diesbezüglich von hohen oder allzu hohen Risiken aus (Bürgergemeinde Boningen, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches SVGW).