Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 44 Seiten

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durch ein von ihm mandatierten Dritten. Laut diesen Eingaben sowie jener des Kantons Appenzell Innerrhoden ist auch zu prüfen, ob dem Bund ein Vorkaufsrecht zukommen soll, falls CST Konkurs geht und die Anlage veräussern will.

Die Konzentration auf den Rückbau der Anlagen ist auch aus Sicht der Projektträger von CST und weiterer Organisationen nicht angemessen (u.a. breite Kreise der Transport- und Logistikbranche, Handelskammer beider Basel, Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Zürcher Handelskammer). Diese Rückmeldungen anerkennen, dass die Eigentümer oder Betreiber der Anlage in der Pflicht stehen, wenn diese nicht mehr betrieben werden kann. Der Rückbau eines 500km langen Tunnels ist aus ihrer Sicht aber weder sinnvoll noch möglich. Sinnvoller ist vielmehr eine Verpflichtung, dass die Eigentümer bzw. Betreiber der unterirdischen Anlage diese im Falle einer Betriebsaufgabe so herrichten müssen, dass sie kein Sicherheitsrisiko darstellt oder einer anderen Nutzung zugeführt werden kann. Bei oberirdischen Anlagen ist ein Rückbau soweit sinnvoll denkbar. Diese Kreise und weitere Rückmeldungen (u.a. SG, ZH, SIA, Cargo Forum

Schweiz/VAP) machen auf den kritischen Zusammenhang zwischen Sicherheiten und der Wirtschaftlichkeit aufmerksam und fordern offenere Lösungen (ZH z.B. Nachweis für sinnvolle und nachhaltige Umnutzung der Anlagen) oder dass die Art und der Umfang von Sicherheiten zumindest bereits beim Start des PGV klar sein müssen.