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Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 8 Seiten

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d. Einheiten, die aufgrund ihrer zentralen Funktion oder ihrer relativen Grösse für die Finanzgruppe bedeutend sind.

4 Die FINMA kann Einheiten, die zwar systemrelevante Funktionen ausüben, deren direkter Anteil an den inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe insgesamt fünf Prozent aber nicht übersteigt oder deren Bedeutung für die Fortführung der inländischen systemrelevanten Funktionen der Finanzgruppe auf andere Weise gering ist, im Einzelfall ausnehmen.

Art. 126a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. k

1 Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in-Bonds) können nur an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie:

k. mit Genehmigung der FINMA ausgegeben wurden oder Bestandteil eines von ihr genehmigten jährlichen Emissionsrahmens sind und vor Verfall nur mit ihrer Genehmigung zurückbezahlt werden können, wenn dadurch die quantitativen Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel unterschritten würden.

Art. 126b Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei

Insolvenzmassnahmen

1 Gruppeninterne Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen können bei schweizerischen Einheiten von systemrelevanten Banken unterhalb der Konzernobergesellschaft an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem

4. Kapitel angerechnet werden, wenn sie:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 126a Absatz 1 Buchstaben a–c und f–i erfüllen;

b. vertraglich gegenüber übrigen Verpflichtungen des Emittenten nachrangig sind;

c. vor Verfall nur mit Genehmigung der FINMA zurückbezahlt werden können, wenn durch die Rückzahlung die quantitativen Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel unterschritten würden.

2 Die FINMA kann Darlehen, welche die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen, Bail-in-Bonds gleichstellen.

3 Die Schuldinstrumente nach Absatz 1 können in der Höhe des Forderungsbetrags nur angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.

Art. 127a Anrechenbarkeit von Bail-in-Bonds

1 Bail-in-Bonds, welche die Voraussetzungen von Artikel 126a erfüllen, können an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nach dem 4. Kapitel in der Höhe des Forderungsbetrags angerechnet werden, solange sie noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen.