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Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 8 Seiten

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Art. 47d Entfallen der Voraussetzungen

1 Institute, welche die Voraussetzungen nach Artikel 47b nicht mehr erfüllen, haben dies der FINMA umgehend melden.

2 Stellt die FINMA fest, dass ein Institut nicht mehr der Kategorie 4 oder 5 angehört oder dass ein Ablehnungsgrund nach Artikel 47c vorliegt, so teilt sie dies dem Institut mit.

3 Bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 räumt die FINMA dem Institut eine Frist zur Wiedererfüllung der Voraussetzungen ein. Diese beträgt in der Regel ein Jahr, kann jedoch in begründeten Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so können die Vereinfachungen nach Artikel 47a nicht mehr beansprucht werden.

Art. 47e Verzicht auf die Vereinfachungen

Institute, die von den Vereinfachungen nach Artikel 47a nicht mehr Gebrauch machen wollen, melden dies der FINMA und der Prüfgesellschaft.

Art. 72 Abs. 1–1quater

1 Wohnliegenschaften sind Liegenschaften, die ganz oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden.

1bis Selbstgenutzte Wohnliegenschaften sind Wohnliegenschaften, die mehrheitlich vom Kreditnehmer selbst genutzt werden.

1ter Wohnrenditeliegenschaften sind Wohnliegenschaften, die nicht mehrheitlich vom Kreditnehmer selbst genutzt werden.

1quater Bei der Aufteilung der direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen in die Kategorien nach den Absätzen 1bis und 1ter müssen Banken, die Teil der Erhebung «Neue Hypotheken» der SNB nach Anhang der Nationalbankverordnung vom 18. März 20048 sind, die detaillierten Definitionen von Wohnliegenschaften gemäss dieser Erhebung verwenden.

Art. 124 Abs. 3–4

3 Die besonderen Anforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe jedes nach BankG oder Börsengesetz vom 24. März 19959 bewilligten Einzelinstituts zu erfüllen von:

a. Einheiten, die systemrelevante Funktionen ausüben;

b. der obersten Einheit einer Finanzgruppe, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit gemäss Buchstabe a fällt;

c. Einheiten an der Spitze bedeutender untergeordneter Finanzgruppen, sofern in ihren Konsolidierungskreis eine Einheit gemäss Buchstabe a fällt; und

8 SR 951.131

9 SR 954.1