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Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 8 Seiten

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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art.47

1a. Kapitel: Vereinfachungen für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken und Wertpapierhäuser der Kategorien 4 und 5

Art. 47a Vereinfachungen

Banken und Wertpapierhäuser der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV2 können bei der FINMA beantragen, von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel nach den Artikeln 41–46 dispensiert zu werden.

Art. 47b Voraussetzungen

1 Banken können die Vereinfachungen in Anspruch nehmen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe Finanzgruppe jederzeit erfüllen:

a. Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen für Banken der Kategorie 4 einer vereinfachten Leverage Ratio von mindestens 9 Prozent und für Banken der Kategorie 5 einer solchen Leverage Ratio von mindestens 8 Prozent.

b. Die durchschnittliche Liquiditätsquote beträgt mindestens 120 Prozent.

c. Der Refinanzierungsgrad beträgt mindestens 100 Prozent.

2 Wertpapierhäuser, die die Vereinfachungen beanspruchen, müssen die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a jederzeit erfüllen.

3 Die vereinfachte Leverage Ratio entspricht dem Quotienten aus:

1 SR 952.03

2 SR 952.02

2018–......