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Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 8 Seiten
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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art.47
1a. Kapitel: Vereinfachungen für besonders liquide und gut kapitalisierte Banken und Wertpapierhäuser der Kategorien 4 und 5
Art. 47a Vereinfachungen
Banken und Wertpapierhäuser der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV2 können bei der FINMA beantragen, von der Einhaltung der Bestimmungen über die erforderlichen Eigenmittel nach den Artikeln 41–46 dispensiert zu werden.
Art. 47b Voraussetzungen
1 Banken können die Vereinfachungen in Anspruch nehmen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen sowohl auf Stufe Einzelinstitut als auch auf Stufe Finanzgruppe jederzeit erfüllen:
a. Die erforderlichen Eigenmittel entsprechen für Banken der Kategorie 4 einer vereinfachten Leverage Ratio von mindestens 9 Prozent und für Banken der Kategorie 5 einer solchen Leverage Ratio von mindestens 8 Prozent.
b. Die durchschnittliche Liquiditätsquote beträgt mindestens 120 Prozent.
c. Der Refinanzierungsgrad beträgt mindestens 100 Prozent.
2 Wertpapierhäuser, die die Vereinfachungen beanspruchen, müssen die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a jederzeit erfüllen.
3 Die vereinfachte Leverage Ratio entspricht dem Quotienten aus:
1 SR 952.03
2 SR 952.02
2018–......