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Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 8 Seiten
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Gliederungstitel nach Art. 148j
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Art. 148k Vereinfachte Leverage Ratio
Die Voraussetzung nach Artikel 47b Absatz 1 Buchstabe a liegt für Institute der Kategorie 4 nach Anhang 3 BankV10:
a. im Jahr 2020: bei 8 Prozent;
b. ab dem 1. Januar 2021: bei 9 Prozent.
Art. 148l Berechnungsmethoden für Derivate
1 Bis zum 31. Dezember 2021 können Institute der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV11 die Umrechnung von Derivaten in ihr Kreditäquivalent im Rahmen des 3. und 4. Titels auch nach der Marktwertmethode gemäss den Artikeln 56–58 in der Fassung vom 1. Juli 201612 berechnen.
2 Dies gilt ebenfalls für Institute der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV13, die unwesentliche Derivatpositionen haben.
Art. 148m Aufteilung und Risikogewichte von direkt und indirekt
grundpfandgesicherten Positionen
1 Die Banken teilen bis zum 31. Dezember 2020 die direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen in die Kategorien nach Artikel 72 Absätze 1bis und 1ter auf.
2 Die Risikogewichte nach Anhang 3 Ziffern 3.1–3.7 sind anwendbar:
a. ab dem 1. Januar 2020: für die neuen direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen;
b. ab dem 1. Januar 2021: für alle übrigen direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen.
Art. 148n Zusätzliche Mittel für international tätige systemrelevante Banken Die Anforderungen gemäss Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 dritter Strich beträgt:
a. im Jahr 2021: 5 Prozent;
b. im Jahr 2022: 10 Prozent;
c. im Jahr 2023: 20 Prozent.
10 SR 952.02
11 SR 952.02
12 AS 2012 5441
13 SR 952.02