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Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 8 Seiten
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2 Die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel sind zeitlich so zu staffeln, dass die Voraussetzungen an die Höhe dieser Mittel auch bei einer vorübergehenden Einschränkung der Mittelaufnahme erfüllt werden können. Die Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel dürfen zu höchstens 20 Prozent mit Mitteln mit einer Restlaufzeit von zwischen einem und zwei Jahren erfüllt werden.
Art. 132 Abs. 2–2bis
2 Die Anforderung an diese zusätzlichen Mittel bemisst sich nach der Gesamtanforderung bestehend aus den Sockelanforderungen und den Zuschlägen nach Artikel 129. Sie beträgt bei einer:
a. international tätigen systemrelevanten Bank:
1. für eine Einheit nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe a: 62 Prozent der Gesamtanforderung auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut.
2. auf den Stufen oberste Einheit einer Finanzgruppe sowie bedeutende untergeordnete Finanzgruppen, unter Vorbehalt von Ziffer 1: 100 Prozent der Gesamtanforderung abzüglich eines Rabatts nach Artikel 133,
3. auf Stufe Einzelinstitut einer Bank nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe c oder d die Summe aus:
– den Nominalbeträgen von an Tochtergesellschaften weitergegebenen zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln
– 100 Prozent der Gesamtanforderung bemessen am Gesamtengagement und den gewichteten Positionen mit Ausnahme von zu konsolidierenden Beteiligungen, einschliesslich des in gleicher Weise erfassten regulatorischen Kapitals und von Risiken aus gruppeninternen Beziehungen, abzüglich eines Rabatts nach Artikel 133 und
– 30 Prozent der für diese Einheit konsolidiert geltenden Anforderungen,
b. nicht international tätigen systemrelevanten Bank: 40 Prozent der Gesamtanforderung.
2bis Fällt eine Einheit einer international tätigen Bank sowohl unter Buchstabe a wie auch unter die Buchstaben c oder d nach Artikel 124 Absatz 3, gelten für diese Einheit auf Stufe Finanzgruppe die Anforderungen nach Artikel 132 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 und auf Stufe Einzelinstitut die Anforderungen nach Ziffer 3.
Art. 133 Abs. 2
2 Für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstabe b-d darf die Höhe der Anforderung an zusätzliche Mittel unter Berücksichtigung der Rabatte und der Anforderungsreduktion aufgrund präferierter Anrechnung von Wandelkapital nach Artikel 132 Absatz 4 weder 3,75 Prozent bei der Leverage Ratio noch 10 Prozent bei der RWA-Quote unterschreiten.