Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
Wird keine Lösung gefunden, welche die Eigentumsrechte der Erbinnen und Erben in voller Weise wahrt, sollte zumindest die Möglichkeit geschaffen werden, bei wichtigen Gründen (beispielsweise finanzielle Notlage der Miterbinnen und Miterben) die Stundung aufheben zu lassen.308
Abs. 1
Es wird vorgeschlagen, den Begriff «Forderungen» in Artikel 619 VE-ZGB dahingehend zu präzisieren, dass es sich hierbei einzig um Ansprüche erbrechtlicher Art handelt (insbesondere Ausgleichungsschulden), bzw. einen Vorbehalt abweichender vertraglicher Regelungen der schuldnerischen Erbin oder des schuldnerischen Erben in die Gesetzesbestimmung aufzunehmen.309
Abs. 2
Die Frist von fünf Jahren erscheint annehmbar.310
Ein maximaler Zahlungsaufschub von fünf Jahren für Ausgleichsverpflichtungen ist aus Sicht des Unternehmens zu kurz. Adäquat wäre eine Zahlungsfrist von mindestens sieben Jahren. Diese Zeitspanne entspricht den üblichen Rückzahlungsfristen gegenüber Kreditinstituten für Darlehen zur Unternehmensfinanzierung.311
Es wird vorgeschlagen, den Zahlungsaufschub wie in Österreich in besonderen Fällen auf zehn Jahre zu verlängern. Dies würde mehr Flexibilität bieten und einen langfristigen Fortbestand der Unternehmen ermöglichen. Denn ein Zahlungsaufschub von bis zu fünf Jahren könnte nicht hinreichend sein. Dies gilt beispielsweise im Bauhauptgewerbe, wo eine sehr tiefe Gewinnmarge von ca. drei Prozent besteht, oder in Bereichen, die besondere Investitionen erfordern. Weiter ist zu beachten, dass ein Konjunkturzyklus sechs bis zehn Jahre dauert. Wird ein Betrieb in einem Konjunkturtief übernommen, kann es unter Umständen mehr als fünf Jahre dauern, bis sich die Wirtschaftslage verbessert. Je nach finanzieller Situation des Unternehmens und dem Wert der restlichen Erbschaftsmasse kann ein Zahlungsaufschub von fünf Jahren das Problem der Zerstückelung oder gar Schliessung eines Unternehmens zeitlich verschieben. Sinn und Zweck dieser Revision ist es jedoch, den Fortbestand der Unternehmen langfristig zu sichern.312
Abs. 3
Im Gesetzestext sollte zum Ausdruck kommen, dass die Stundung von einer genügenden Sicherheitsleistung abhängig ist.313
Es wird die folgende Formulierung vorgeschlagen: «Die Beträge, für die Zahlungsfristen eingeräumt werden, sind sicherzustellen und angemessen zu verzinsen.»314
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Verzinsung ist dem Umstand von Negativzinsen Rechnung zu tragen. Dient die Verzinsung der Neutralisierung des teuerungsbedingten Werteverlusts, hat sie der langfristigen Teuerung zu folgen. Soll sie sich mehr an der Marktwirtschaft oder an der Realwirtschaft orientieren, ist ihre Grösse anders zu definieren. Sie sollte weder die Wertvermehrung noch die Wertverminderung ermöglichen, weil sonst sekundäre Interessen entstehen, die strategisch genutzt werden könnten.315
308 BL, S. 1.
309 EXPERTsuisse, S. 4.
310 CP, S. 3; Relève PME, S. 2.
311 ZG, S. 1.
312 SBV, S. 1; SGV, S. 2.
313 BS, S. 3.
314 VD, S. 3.
315 SVgE, S. 5.