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Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 6 Seiten
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c. die Teilnahme an bilateralen Gesprächen und Verhandlungen des EFD, die der Wahrung der Interessen der Schweiz in internationalen Finanzangelegenheiten dienen, und die fachliche Unterstützung des EFD bei diesen Gesprächen und Verhandlungen.
2 Im Rahmen der internationalen Aufgaben kann die FINMA rechtlich nicht bindende Vereinbarungen abschliessen.
Art. 3 Internationale Vertretung und Positionierung
1 Die FINMA berücksichtigt bei ihren internationalen Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c die Finanzmarktpolitik des Bundesrates.
2 Vertritt sie die Schweiz in internationalen Gremien, so spricht sie ihre Positionierung mit dem EFD ab. Die Federführung für die internationale Finanzmarktpolitik obliegt dem EFD.
3 Das EFD vertritt die Positionen, die in internationalen Organisationen und Gremien eingebracht werden, gegenüber dem Bundesrat und der Bundesversammlung.
Art. 4 Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem EFD
1 Die FINMA koordiniert ihre internationalen Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c mit dem EFD.
2 Die FINMA und das EFD stellen einander, soweit zulässig, alle Informationen, Unterlagen und Daten aus internationalen Aufgaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie internationalen Organisationen und Gremien zur Verfügung, welche die jeweils andere Behörde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
3 Soweit zweckmässig und zulässig, kann die FINMA oder das EFD an Treffen von internationalen Organisationen und Gremien teilnehmen, in denen die jeweils andere Behörde Einsitz hat.
4 Die FINMA und das EFD regeln die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit und ihres Informationsaustausches bei den internationalen Aufgaben in einer Vereinbarung.
3. Abschnitt: Regulierungstätigkeit der FINMA
Art. 5 Regulierungsformen
1 Ist die FINMA durch ein Bundesgesetz oder eine Verordnung des Bundesrates zum Erlass von rechtsetzenden Bestimmungen ermächtigt, so sind diese in der Form einer Verordnung zu erlassen. Eine Rechtsetzungskompetenz ist, sofern nicht anders vorgesehen, beschränkt auf den Erlass von Bestimmungen fachtechnischen Inhalts von untergeordneter Bedeutung.
2 Mittels Rundschreiben kann die FINMA Transparenz über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung in ihrer Aufsichtstätigkeit schaffen. Rundschreiben dienen ausschliesslich der Rechtsanwendung und dürfen keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten (Art. 7 FINMAG).