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Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 6 Seiten
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Art. 6 Grundsätze der Regulierung
1 Bevor reguliert wird, ist ein Handlungsbedarf zu begründen und zu dokumentieren. Dabei ist darzulegen, welche Risiken mit einer Regulierung abgedeckt werden sollen.
2 Die konkreten rechtlichen Grundlagen für ein Regulierungsvorhaben sind zu dokumentieren und die Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit des Vorhabens darzulegen.
3 Im Hinblick auf die Erreichung eines bestimmten Ziels ist jeweils die Variante einer Regulierung zu verfolgen, die dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit am besten entspricht und die insgesamt am kostengünstigsten ist. Dabei sind auch die Auswirkungen auf die Zukunftsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes zu berücksichtigen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zu begründen.
4 Regulierungen sind wettbewerbs- und technologieneutral auszugestalten. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zu begründen.
5 Die Differenzierung einer Regulierung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c FIN-MAG orientiert sich am Ziel einer Regulierung und geschieht risikoorientiert. Die Differenzierung ist zu begründen und im Rahmen der Wirkungsanalyse nach Artikel 7 darzulegen.
6 Bei der Regulierung sind internationale Standards im Finanzmarktbereich und deren Umsetzung in anderen wichtigen Finanzstandorten zu berücksichtigen.
7 Die FINMA legt dar, inwiefern eine Regulierung der Finanzmarktpolitik des Bundesrates Rechnung trägt.
8 Die FINMA überprüft bestehende Regulierungen periodisch auf ihre Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit hin. Sie hört die interessierten Kreise an und veröffentlicht die Ergebnisse der entsprechenden Überprüfungen.
Art. 7 Wirkungsanalysen
1 Für Regulierungsvorhaben sind frühzeitig im Prozess Wirkungsanalysen zu erstellen. Die Analysen können sich auf Regulierungsfolgenabschätzungen zu übergeordneten Rechtserlassen abstützen.
2 Im Rahmen von Wirkungsanalysen sind verschiedene Regulierungsvarianten zu prüfen und die ihr zugrundeliegenden Annahmen und Unsicherheiten darzulegen.
3 Wirkungsanalysen sollen qualitative und wenn möglich auch quantitative Angaben enthalten.
4 Umfang und Detaillierungsgrad der Wirkungsanalysen orientieren sich an der Bedeutung eines Regulierungsvorhabens.
Art. 8 Beteiligung der Betroffenen
1 Die betroffenen Kreise sowie das EFD werden von Beginn an und transparent über Regulierungsvorhaben der FINMA informiert und in angemessener Weise in die Planung und Ausarbeitung einer Regulierung einbezogen.