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Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 6 Seiten

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmung

1 Innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die FINMA sämtliche ihrer Regulierungen auf ihre Stufengerechtigkeit hin und nimmt nötige Anpassungen vor.

2 Nach Ablauf der Frist erstellt die FINMA zuhanden des Bundesrates einen Bericht, in welchem sie darlegt, inwiefern die Stufengerechtigkeit ihrer Regulierungen gesichert oder hergestellt wurde.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr