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Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 6 Seiten

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5 Die FINMA veröffentlicht neben den Konsultationsunterlagen auch die Stellungnahmen zur Konsultation sowie den Ergebnisbericht.

Art. 12 Anerkennung von Selbstregulierungen

1 Vor der Anerkennung einer Selbstregulierung als Mindeststandard nach Artikel 7 Absatz 3 FINMAG führt die FINMA eine Konsultation der mitinteressierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 9 und eine öffentliche Konsultation nach den Artikeln 10 und 11 durch.

2 Selbstregulierungen werden vom Verwaltungsrat der FINMA anerkannt.

Art. 13 Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem EFD

1 Die FINMA koordiniert ihre Regulierungstätigkeit mit dem EFD und tauscht sich zu diesem Zweck regelmässig mit dem EFD aus.

2 Die FINMA und das EFD stellen einander, soweit zulässig, alle Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, welche die jeweils andere Behörde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.

3 Die FINMA und das EFD regeln die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit in der Regulierung in einer Vereinbarung.

4. Abschnitt: Strategische Ziele der FINMA

Art. 14

1 Die FINMA orientiert sich bei der Festlegung der strategischen Ziele an den Vorgaben für den Erlass der strategischen Ziele von verselbstständigten Einheiten des Bundes.

2 Die strategischen Ziele der FINMA beinhalten Kernpunkte der Umsetzung sowie, soweit zweckmässig, Indikatoren und Zielwerte zur Messung der Zielerreichung.

3 Die FINMA legt dem EFD die strategischen Ziele drei Monate vor der geplanten Genehmigung durch den Bundesrat vor.

4 Nach der Genehmigung durch den Bundesrat werden die strategischen Ziele der FINMA veröffentlicht.

5. Abschnitt: Austausch nicht öffentlicher Informationen

Art. 15

Die FINMA informiert das EFD über nicht öffentliche Informationen zu bestimmten Finanzmarktteilnehmern, wenn es der Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems dient sowie in Fällen von potentiell grosser wirtschaftlicher oder politischer Tragweite.