Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 11 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur
len Gremien (Art. 3 Abs. 2) jeweils die zuständigen parlamentarischen Kommissionen konsultiert werden sollten, um eine ausreichende politische Legitimation sicherzustellen. Zusätzlich ist nach SBVg sowie VSPB auch die Meinung der Branche bei der Positionierung zu berücksichtigen. Ferner wird von PostFinance gefordert, dass die Festlegung der Positionierung (nach Konsultation der parlamentarischen Kommissionen) Sache des FINMA-Verwaltungsrats sein muss. Der VSV merkt an, dass Abs. 2 von Art. 3 die FINMA zu stark einengt. Die FDP bemerkt zu Art. 3, dass bei der Einsitznahme in internationale Regulierungsgremien das EFD federführend sein soll und die FINMA lediglich unterstützend beizuziehen ist.
Der VSV merkt an, dass man Art. 4 (Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem EFD) zu Gunsten des Amtsgeheimnisses einschränken sollte. Auch VD möchte Art. 4 in ähnlicher Weise präzisieren. SFAMA möchte Art. 4 streichen, da diese Regelung das Mandat der FINMA schwäche.
3.3 Regulierungstätigkeit der FINMA
Allgemein als begrüssenswert heben insbesondere GE, SG, SH, Travail.Suisse und VSV die Bestimmungen zur Regulierungstätigkeit der FINMA hervor. Diverse Vernehmlassungsteilnehmer (SVP, economiesuisse, SBVg, Forum SRO, PostFinance, SRO SAV/SNV, Swiss-Holdings, UBS) fordern eine klarere Trennung von Regulierungs- und Aufsichtstätigkeit innerhalb der FINMA und machen teilweise entsprechende Ergänzungsvorschläge. SBVg und economiesuisse sehen ohne diese interne Trennung die Gefahr, dass die Regulierung zu stark vom Tagesgeschäft der Aufsichtstätigkeit beeinflusst werden könnte. Die UBS argumentiert zudem, eine solche Trennung von Regulierung und Aufsicht sei bei der ESTV und in diversen ausländischen Behörden gängige Praxis. Neben diesem allgemeinen Anliegen werden in den Stellungnahmen auch Bemerkungen gemacht, die sich auf einzelne Artikel zur Regulierungstätigkeit der FINMA beziehen. Diese werden nachfolgend aufgeführt.
Art. 5 Regulierungsformen
TG, SVP, SBVg, Forum SRO, SGV, SRO SAV/SNV, SRO-SVV und VSKB bezweifeln, dass man die Problematik der faktisch rechtsetzenden Rundschreiben alleine auf dem Verordnungsweg lösen kann, da gemäss diesen Teilnehmern Rundschreiben in Art. 7 Abs. 1 FINMAG explizit als Regulierungsinstrument aufgeführt werden, was nicht zum Text in Art. 5 Abs. 2 der Vorlage passe. Ferner wird von GR, SBVg, SGV, KIB und VSKB gewünscht, dass der Bundesrat für die Regulierung der FINMA verbindliche Eckwerte (Normenkonzept) vorgeben soll.
Art. 6 Grundsätze der Regulierung
Für SGB, FRC und SKS bringt insbesondere Art. 6 zu viel administrativen Mehraufwand. SGV, SBVg und VSKB möchten hingegen die Dokumentationspflicht in Abs. 1 noch erweitern. Die SVP findet die Grundsätze in Art. 6 einerseits positiv, da sie eine kostengünstige und schlanke Regulierung anstreben. Anderseits seien sie aber oft zu pauschal formuliert.
Der SVV begrüsst, dass in Abs. 3 der Fokus auf Verhältnismässigkeit und Kosten gelegt wird. Der SBVg begrüsst Abs. 3 ebenfalls, möchte dort aber für mehr Klarheit einen Vorrang von prinzipienbasierter Regulierung ergänzen, was ebenso von SGV, KIB und VSKB vorgeschlagen wird. Die GLP kritisiert, dass Abs. 3 auf die insgesamt kostengünstigste Regulierungsvariante verweist. Die Kosten einer Regulierung seien jeweils ins Verhältnis zum verfolgten Zweck und der Wirksamkeit einer Regulierung zu setzen. Die Wahl einer Regulierungsvariante solle gemäss SVP durch die FINMA dokumentiert werden müssen.
Abs. 5 ist nach GE, SGV, SBVg, CP, KIB, VAV, VSKB und VSPB hinsichtlich einer differenzierten Regulierung von verschiedenen Finanzinstituten weiter zu präzisieren.