Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/29: Neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG · 11 Seiten

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Vernehmlassungsverfahren zur

dem Begriff «grosse Tragweite» zu verstehen ist (GLP, SVP, SBVg, PostFinance, UBS, VSKB).

Art. 11 Form und Frist öffentlicher Konsultationen

Für CVP, SVP, SBVg, SRO Treuhand Suisse, SVV, VSKB und VSPB ist die Anhörungsfrist von grundsätzlich zwei Monaten in Abs. 1 Bst. a zu kurz bemessen. Zusätzlich solle in Abs. 4 ergänzt werden, dass im Ergebnisbericht dokumentiert und begründet werden muss, welche der eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurden (SBVg, VSKB).

Art. 12 Anerkennung von Selbstregulierungen

Viele Vernehmlassungsteilnehmer (GR, TG, BDP, CVP, FDP, SVP, economiesuisse, SBVg, SGV, esisuisse, Forum SRO, KIB, Lenz & Staehelin, SFAMA, SRO SAV/SNV, SRO Treuhand Suisse, VSKB, VSPB) sind der Ansicht, dass die Einführung einer Konsultationspflicht für Selbstregulierungen durch Abs. 1 nachteilig ist. Unter anderem wird angeführt, dass eine solche Konsultationspflicht die Vorteile der Selbstregulierung aufhebt (TG, CVP, economiesuisse, SBVg, SGV, Forum SRO, SRO SAV/SNV, VSKB), dem Prinzip der Selbstregulierung widerspricht (KIB, Lenz & Staehelin, SFAMA, SRO Treuhand Suisse, VSPB), die Unabhängigkeit der Selbstregulierung in Frage stellt (GR, TG, SGV, VSKB) und dass für Abs. 1 eine gesetzliche Grundlage fehlt (Forum SRO, SRO SAV/SNV, SRO-SVV). Dementsprechend beantragen viele der eingangs genannten Teilnehmer die Streichung von Abs. 1 oder des gesamten Art. 12. Den Abs. 1 streichen und mit einem Textvorschlag zum Rückzug von Selbstregulierungen durch die Betroffenen ersetzen möchten SBVg, KIB und VSKB. Alternativ zu einer Streichung schlagen Forum SRO sowie SRO SAV/SNV vor, gewisse Ausnahmen von der Konsultationspflicht einzufügen. Die GLP merkt an, dass zumindest sichergestellt werden muss, dass der Urheber der Selbstregulierung auch nach der Konsultation noch die Kontrolle über den Inhalt der Selbstregulierung hat.

Art. 13 Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem EFD

Der VSV begrüsst die Klarstellungen zur Regulierungstätigkeit der FINMA, findet aber, dass Art. 13 Abs. 1 zu weit geht, sofern damit die FINMA zu einer generellen Koordination mit dem EFD verpflichtet wird. Er möchte daher die Bestimmung umformulieren im Sinne einer blossen Pflicht zum regelmässigen Austausch über die Regulierungstätigkeit (ohne Koordination) und betont, alles was über diesen Vorschlag hinausgehe, stelle die Unabhängigkeit der FINMA in Frage.

3.4 Strategische Ziele der FINMA

Aus Sicht des Kantons VD geht Art. 14 zu weit und werde nicht genügend durch eine gesetzliche Grundlage abgedeckt. Auch der VSV kritisiert, Art. 14 Abs. 2 mache zu weitgehende Vorgaben und sei daher zu streichen. Generell hinterfragt wird der Sinn von Art. 14 durch MoMo. Der SVV möchte die Vorgaben dahingehend präzisieren, dass sich die FINMA bei der Festlegung ihrer strategischen Ziele zusätzlich an der Finanzmarktpolitik des Bundesrats orientieren muss.

3.5 Austausch nicht öffentlicher Informationen

Art. 15 regelt den Austausch nicht öffentlicher Informationen zwischen FINMA und EFD. Ein Teilsatz dieses Artikels («wenn es der Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems dient») wird von NE, TG, SBVg und VSKB als auslegebedürftig angesehen. Der Kanton VD findet die gesamte Bestimmung sehr unbestimmt formuliert und wirft die Frage auf, ob diese