Vorlage AsylV 1
Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 2 Seiten
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Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1)
Änderung vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 1 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 17 Videoüberwachung
(Art. 102ebisAsylG)
1Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens verwaltet, namentlich in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen, ein Videoüberwachungssystem einsetzen.
2Innerhalb der Gebäude ist es verboten, die Zimmer, Duschen und Toiletten sowie die Büros der Mitarbeitenden des SEM oder der vom SEM beauftragten Dritten per Video zu überwachen.
3Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden auf einer Festplatte in einem abschliessbaren Raum aufbewahrt.
4Lässt ein Sachverhalt die Gefährdung einer Sache oder einer Person vermuten, kann das SEM über seinen Direktor bzw. seine Direktorin oder dessen Stellvertreterin bzw. deren Stellvertreter eine Administrativuntersuchung anordnen.
5Bei einer strafrechtlichen Untersuchung werden die Aufzeichnungen physisch auf einem elektronischen Datenträger den Strafverfolgungsbehörden übergeben.
6Die Videoüberwachung wird an allen Haupt- und Nebeneingängen der Gebäude deutlich gekennzeichnet.
7Asylsuchende und schutzbedürftige Personen, die neu in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen ankommen, werden schriftlich in einer ihnen verständlichen Sprache über die Videoüberwachung und den Zweck der Bearbeitung der aufgezeichneten Daten informiert.
1 SR 142.311
2019–......