Vorlage VVWAL

Vernehmlassung 2019/30: Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informationssystemen · 26 Seiten

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Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)

Änderung vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 12 Informationssystem eRetour

(Art. 109f–109j AIG)

1Beauftragte Dritte nach Artikel 109i AIG dürfen im System eRetour folgende Kategorien von Personendaten bearbeiten:

a. die Identität der betreffenden Person (Art. 109g Abs. 2 Bst. a AIG);

b. die Personendaten, die für Massnahmen zur Identifikation oder zur Beschaffung von Dokumenten verwendet werden;

c. die Personendaten, die zur Organisation der Ausreise verwendet werden;

d. die Personendaten, die im Rahmen der Rückkehrberatung und der Gewährung von Rückkehrhilfe verwendet werden;

e. die medizinischen Daten (Art. 109g Abs. 2 Bst. h AIG).

2Im Anhang 2 werden die in eRetour enthaltenen Daten aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigungen festgelegt.

3Das SEM legt insbesondere in einem Bearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen fest, um unbefugtes Bearbeiten der Daten zu verhindern und um die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sowie die Datensicherheit zu gewährleisten.

4Die Daten des Systems eRetour werden zu Kontroll- und Statistikzwecken archiviert. Sie werden zehn Jahre nach der Weg- oder Ausweisung oder der Landesver-

1 SR 142.281