Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/31: Deklaration von Koscher- und Halalfleisch (Änderung des Landwirtschaftsgesetzes) · 11 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: 15.499 Pa. Iv. Buttet

3 Inhalt der Vernehmlassungsvorlage

In der Schweiz dürfen Wirbeltiere nur unter Betäubung getötet werden (Schächtverbot). Eine Ausnahme von der Betäubungspflicht besteht nur beim rituellen Schlachten von Geflügel. Für die Einfuhr von Fleisch von rituell geschlachteten Tieren (Koscher- und Halalfleisch) bestehen dem Bedarf entsprechende Teilzollkontingente für die jüdische und die islamische Gemeinschaft. Mit der Vorlage soll eine Deklarationspflicht für Fleisch, das innerhalb dieser Teilzollkontingente importiert wird, eingeführt werden. Dazu wird eine Änderung von Artikel 48 LwG vorgeschlagen.

Art. 48 Abs. 2ter

2ter Koscher- und Halalfleisch, das innerhalb der für die jüdische und die islamische Gemeinschaft bestimmten Zollkontingente eingeführt wird, ist als solches zu deklarieren. Der Bundesrat erlässt die Vorschriften zur Deklaration.

4 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

4.1 Änderung von Art. 48 LwG

4.1.1 Übersicht

Zustimmung Änderung Ablehnung Änderung Ergebnisse Art. 48 LwG Art. 48 LwG Kantone 715

Parteien 31

Nationale Organisationen 84

und Akteure

4.1.2 Kantone

Die Kantone UR, SZ, OW, ZG, FR, TI und VS unterstützen den Vorschlag der Kommission in Artikel 48 LwG eine Deklarationspflicht für Fleisch einzuführen, das innerhalb der spezifischen Teilzollkontingente für die jüdische und die islamische Gemeinschaft importiert wird. Sie begründen ihre Zustimmung mit folgenden Argumenten:

 Die Rückverfolgbarkeit des importierten Koscher- oder Halalfleisches wird verbessert und die Konsumentinnen und Konsumenten werden besser informiert. Ihre Wahlfreiheit, ob sie Fleisch von Tieren kaufen, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet wurden, wird damit gestärkt.

 Die lebensmittel- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen, die für Produzenten in der

Schweiz gelten, werden gegenüber in der Schweiz «verbotenen Handlungen an Tieren» abgegrenzt.

Die Kantone BE, GL, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, NE und GE lehnen den Vorschlag ab. Sie begründen ihre Ablehnung mit folgenden Argumenten:

 Die vorgeschlagene Deklaration «Halal» bzw. «Koscher» führt nicht zur gewünschten Information der Konsumentinnen und Konsumenten, da nur das innerhalb der begünstigten Zollkontingente importierte Fleisch gekennzeichnet werden muss. Importe von Koscher- und Halalfleisch ausserhalb der Teilzollkontingente für die jüdische und die islamische Gemeinschaft sind weiterhin möglich und unterliegen nicht der Deklarationspflicht. Zudem darf Geflügel auch in der Schweiz ohne Betäubung rituell geschlachtet werden und müsste gemäss dem Vorschlag der Kommission nicht gekennzeichnet werden.

 Mit der vorgeschlagenen Deklaration wird bei den Konsumentinnen und Konsumenten die Erwartung geweckt, dass bei fehlender Angabe «Halal» bzw. «Koscher» das Produkt tatsächlich kein Halal- bzw. Koscherfleisch ist, was jedoch nicht in jedem Fall den Tatsachen entsprechen

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