Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/31: Deklaration von Koscher- und Halalfleisch (Änderung des Landwirtschaftsgesetzes) · 11 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: 15.499 Pa. Iv. Buttet
Der SFF möchte, dass Koscher- und Halalfleisch, das innerhalb der spezifischen Teilkontingente eingeführt wird, mit der Angabe «kann von Tieren aus Schlachtungen ohne vorgängige Betäubung stammen» versehen werden muss. Damit würde im Vergleich zum Vorschlag der Kommission die Art der Schlachtung in den Vordergrund gerückt. Die FVS fordert, dass bei importiertem Koscher- und Halalfleisch, das aus Schlachtung ohne Betäubung stammt, die Deklaration dies explizit erwähnen muss. Die Begriffe «Koscher» und «Halal» würden nicht zwingend beinhalten, ob die Tiere vor der Schlachtung betäubt wurden oder nicht. Genau dies sei aber für die Konsumentinnen und Konsumenten die entscheidende Information.
Der STS verlangt eine Deklaration für sämtliches Importfleisch, das nicht nach dem Schweizer Tierschutzgesetz bzw. nach vergleichbaren Minimalstandards erzeugt worden ist (Forderung nach Gleichwertigkeit mit «Qualitativem Aussenschutz»). Die FVS und die GST würden aus Aspekten des Tierschutzes und der Tierwürde sogar ein generelles Importverbot von Fleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden, unterstützen.
Die Micarna SA setzt sich dafür ein, dass Fleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet werden, generell deklariert werden muss. Die Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten kenne die genaue Bedeutung der Begriffe «Halal» bzw. «Koscher» nicht ausreichend. Weiter würde die Micarna SA die Ausnahme von der Betäubungspflicht beim rituellen Schlachten von Geflügel aufheben. Bis dahin müsste zumindest das betäubungslos geschlachtete Schweizer Geflügel obligatorisch deklariert werden.
Der SBV möchte einen neuen Absatz 2 im Artikel 17 LwG einführen. Dieser soll den Bundesrat verpflichten die Zollansätze für Teilzollkontingente so festzulegen, dass eine Umgehung gewisser Zolltarife durch ein Ausweichen auf eine vorteilhaftere Kategorie wie z.B. Koscher- oder Halalfleisch oder Würzfleisch nicht mehr gestattet wäre.
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