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Vernehmlassung 2019/32: Erläuternder Bericht zur internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 · 5 Seiten
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Bundesbeschluss Entwurf über die Weiterführung der Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Weiterführung der Finanzierung der humanitären Hilfe in den Jahren 2021 bis 2024
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe 2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 3,
beschliesst:
Art. 1
1Für die Weiterführung der Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit sowie für die Weiterführung der Finanzierung der humanitären Hilfe wird ein
Gesamtkredit von 8867 Millionen Franken bewilligt.
2Der Gesamtkredit wird auf die folgenden Rahmenkredite aufgeteilt:
In Millionen Franken a. Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit6698
b. Rahmenkredit Humanitäre Hilfe2169
3Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2021. Die zu diesem Zeitpunkt
verbleibenden Verpflichtungssaldi aus den laufenden Rahmenkrediten für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern sowie für die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft werden gestrichen.
4Die Rahmenkredite nach Artikel 1 Absatz 2 können verwendet werden, um bis zum 31. Dezember 2024 Verpflichtungen einzugehen.
1SR 101
2 SR 974.0
3 BBl 2020 …