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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Gentechnisch veränderte Lebensmittel. V des EDI AS ...
Art. 7 Abs. 1, 8 und 9
1Lebensmittel, die GVO-Erzeugnisse sind, sind mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X4 hergestellt» oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.
8Aufgehoben
9Andere Hinweise als die Hinweise nach diesem Artikel sind nicht zulässig. Davon ausgenommen ist der Hinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/20035 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel.
Art. 8 Inhalt
1Aus der Dokumentation nach Artikel 33 LGV muss hervorgehen:
a. die Tatsache, dass das Lebensmittel ein GVO-Erzeugnis ist;
b. die Bezeichnung der GVO, die im Lebensmittel enthalten sind;
c. die Bezeichnung des Warenloses, sofern eine solche nach Artikel 19 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20166 betreffend die Information über Lebensmittel erforderlich ist; und
d. die Namen und die Adressen der Personen, die das GVO-Erzeugnis abgeben, und der Personen, die es entgegennehmen.
2Die Bezeichnung der GVO hat mit dem Erkennungsmarker nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/20047 zu erfolgen. Fehlt ein solcher, so ist die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale zu bezeichnen
.
3Das BLV kann in einer Verordnung die Lebensmittel, die der Dokumentationspflicht unterliegen, genauer bezeichnen und die Art und Weise der Dokumentation regeln.
Art. 10 Einleitungssatz und Bst. a
Wer mit Lebensmitteln umgeht, die GVO sind oder enthalten, muss zur Gewährleistung der Trennung des Warenflusses nach Artikel 34 LGV über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, das namentlich Folgendes umfassen muss:
a. die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses beim Umgang mit Lebensmitteln, an denen unerwünschte Vermischungen auftreten können;
4X = Name des gentechnisch veränderten Organismus.
5Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 298/2008 ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 64.
6 SR 817.022.16
7 Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen, Fassung gemäss ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.