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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS …
gemäss der Ausnahmeregelung nach Artikel 29 Absatz 4bisbefördert wurden. In diesem Fall muss das Fleisch bei einer Lufttemperatur zerlegt und entbeint werden, die eine kontinuierliche Senkung der Temperatur des Fleisches gewährleistet. Sobald das Fleisch zerlegt und gegebenenfalls verpackt ist, muss es auf die Temperatur nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a abgekühlt werden.
Art. 32 Abs. 6
6Separatorenfleisch, das die mikrobiologischen Kriterien gemäss Anhang 1 nachweislich nicht erfüllt, darf nur zur Herstellung hitzebehandelter Fleischerzeugnisse in Lebensmittelbetrieben verwendet werden, die nach Artikel 21 LGV bewilligt sind.
Art. 36 Abs. 3
3Für das Verfahren zur Herstellung von Kollagen für den menschlichen Konsum gilt Folgendes:
a. Knochenmaterial von Wiederkäuern wird einem Verarbeitungsprozess unterzogen, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heissem Wasser entfettet und für mindestens 2 Tage mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 Prozent konzentriert und pH < 1,5) behandelt wird; nach dieser Behandlung wird der pH-Wert unter Verwendung von Säure oder Lauge wie folgt angepasst:
1. mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschliessendem Filtrieren, Mahlen oder Extrudieren; oder
2. durch ein zugelassenes gleichwertiges Verfahren.
b. Andere Rohstoffe müssen einem Verarbeitungsprozess unterzogen werden, der das Waschen und eine pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge umfasst, gefolgt von:
1. einem oder mehreren Spülvorgängen und anschliessendem Filtrieren, Mahlen oder Extrudieren; oder
2. einem zugelassenen gleichwertigen Verfahren.
Art. 66 Abs. 1 Bst. c und 4
1Die verantwortliche Person muss im Rahmen ihrer Selbstkontrolle alle notwendigen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass:
c. hergestellte, verarbeitete oder zubereitete Produkte während ihrer Haltbarkeitsdauer die mikrobiologischen Richtwerte für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis einhalten.
4Zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis hat die verantwortliche Person hergestellte, verarbeitete oder zubereitete Produkte während ihrer Haltbarkeitsdauer nach den mikrobiologischen Richtwerten gemäss Branchenleitlinien nach Artikel 80 LGV zu untersuchen. Hat die Branche keine mikrobiologischen Richtwerte festgelegt, so kann das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Richtwerte festlegen.