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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Art. 7 Abs. 1 Bst. b

1Eine Bewilligung des BLV ist erforderlich für die Einfuhr von:

b. tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201111;

Art. 16 Sachüberschrift

Temperaturen bei Transport und Lagerung

Art. 18 Schlachtvieh

Schlachtvieh darf nur in einen Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 16. Dezember 201612 über das Schlachten und die Fleischkontrolle verbracht werden.

Art. 24 Abs. 3 Bst. f

3Es sind dabei die folgenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar:

f. Artikel 16 (Temperaturen bei Transport und Lagerung);

Art. 25 Abs. 1 Bst. e

1Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus dem Einfuhrgebiet gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen zur Einfuhr:

e. Artikel 16 (Temperaturen bei Transport und Lagerung).

Art. 28 Bst. b

Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Sendung eine via TRACES ausgestellte Gesundheitsbescheinigung beiliegt:

b. verarbeitetes tierisches Protein nach Artikel 3 Buchstabe hbisVTNP13.

11Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung

der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/319, ABl. L 61 vom 28.2.2019, S. 1.

12 SR 817.190

13 SR 916.441.22