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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Art. 103 Abs. 1 Bst. c und ebis

1Dem Importeur werden im Zusammenhang mit der Einfuhr folgende Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt:

c. die Kosten für Laboruntersuchungen nach Artikel 64 Absätze 2 und 3;

ebis. die Kosten, die durch vorübergehend zu treffende Schutzmassnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e verursacht werden;

Art. 107 Abs. 2

2Einsprachen und Beschwerden im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung richten sich nach den Artikeln 67–71 LMG.

Art. 109 Abs. 4

4Vorbehalten bleibt Artikel 37 LMG.

II

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr