Vorlage
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Art. 72 Abs. 1 Bst. c und e
1Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:
c. offensichtlich verdorbene Tierprodukte sowie Tierprodukte, bei denen eine Überschreitung der nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201616 festgelegten Höchstwerte für Rückstände und Kontaminanten festgestellt worden ist;
e. Tiere und Tierprodukte, die aus tierseuchenrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Gründen nicht zurückgesendet oder weitertransportiert werden können.
Art. 81 Sachüberschrift
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 82 Massnahmen im Schiffsverkehr auf dem Rhein und an Flughäfen
ohne zugelassene Grenzkontrollstelle
1Stellt die Zollstelle im Schiffsverkehr auf dem Rhein oder an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen fest, so hält sie diese zurück und informiert die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Zollstelle liegt. Die zuständige kantonale Behörde trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen.
2Bei Tierprodukten kann die zuständige kantonale Behörde die Beschlagnahme, die Rückweisung, die Verarbeitung, die Behandlung oder die Einziehung der gesamten Sendung verfügen. Für die Rückweisung, Verarbeitung oder Behandlung gelten die Artikel 70 und 71 sinngemäss. Allfällige nachträgliche grenztierärztliche Kontrollen müssen vorgängig mit der entsprechenden Grenzkontrollstelle abgesprochen werden. Eingezogene Sendungen werden von der zuständigen kantonalen Behörde nach der VTNP17 entsorgt, oder eine solche Entsorgung wird angeordnet.
3Für lebende Tiere veranlasst die zuständige kantonale Behörde umgehend den gesicherten Transport zu einer zugelassenen Grenzkontrollstelle.
Art. 84 Abs. 4
4Bei Tierprodukten kann die zuständige kantonale Behörde die Massnahmen nach Artikel 82 Absatz 2 ergreifen.
Art. 98 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g
1Die folgenden Behörden, Institutionen und Personen müssen in TRACES registriert sein:
g. die Laboratorien, die vom grenztierärztlichen Dienst mit der Untersuchung von Proben beauftragt werden.
16SR 817.02