Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANLAGE ZU ANHANG 1

Artikel 28

Belege

Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

(a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren

zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

(b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten

Vormaterialien, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

(c) Belege über die im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz an den betreffenden

Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

(d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Erklärungen auf der

Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz nach Massgabe dieses Protokolls oder in einem anderen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; oder

(e) geeignete Belege über die nach Artikel 12 ausserhalb des Vereinigten Königreich, der

Schweiz oder der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder vorgenommenen Be- und Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.