Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANLAGE ZU ANHANG 1

Artikel 34

Streitbeilegung

1. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren gemäss Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

2. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.

Artikel 35

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um eine Präferenzbehandlung von Erzeugnissen zu erlangen.

Artikel 36

Freizonen

1. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.