Vorlage Zusatzabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Artikel 1

1. Die Bestimmungen des Freihandelsabkommens und des Agrarabkommens, wie inkorporiert und durch das Handelsabkommen Schweiz−Vereinigtes Königreich geändert (das «Inkorporierte Freihandelsabkommen» und das «Inkorporierte Agrarabkommen»), finden Anwendung auf Liechtenstein, vorbehältlich der Bestimmungen des Handelsabkommens Schweiz−Vereinigtes Königreich1.

2. Die liechtensteinspezifischen Anpassungen der Anhänge des Inkorporierten Agrarabkommens sind im Anhang dieses Zusatzabkommens aufgeführt, der ein Bestandteil dieses Zusatzabkommens ist.

Artikel 2

1. Bei jeder Anwendung und Weiterentwicklung der Bestimmungen des Inkorporierten Freihandeslabkommens und des Inkorporierten Agrarabkommens können die liechtensteinischen Interessen von einer Vertreterin bzw. einem Vertreter Liechtensteins in der schweizerischen Delegation in den durch das Inkorporierte Freihandelsabkommen und das Inkorporierte Agrarabkommen eingesetzten Gemischten Ausschüssen und in deren Arbeitsgruppen vertreten werden.

2. Gemäss den Bestimmungen der Artikel 6 und 11 des Inkorporierten Agrarabkommens kann der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft den Anhang dieses Zusatzabkommens mutatis mutandis ändern. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterin bzw. des Vertreters Liechtensteins.

Artikel 3

1. Dieses Zusatzabkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.

2. Dieses Zusatzabkommen tritt in Kraft, wenn das Handelsabkommen Schweiz−Vereinigtes Königreich in Kraft tritt.

3. Bis zum Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an, sobald das Handelsabkommen Schweiz−Vereinigtes Königreich vorläufig Anwendung findet. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam.

1 Zur Vermeidung allfälliger Zweifel sei darauf hingewiesen, dass das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich ein integraler Bestandteil des Freihandelsabkommens ist.