Vorlage Zusatzabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 7 Seiten
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ANHANG
Grundsatz
Vorbehältlich folgender Abänderungen und Zusätze gelten die aufgrund des Agrarabkommens für die Schweiz geltenden Rechtsvorschriften und rechtlichen Verpflichtungen, Verzeichnisse, Namen und Begriffe auch für Liechtenstein.
Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kantonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden gehandhabt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass-Strasse 10, FL-9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Veterinär- und Lebensmittelbehörden gehandhabt werden, ist dies das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan.
Darüber hinaus sind private Einrichtungen, denen besondere Aufgaben übertragen sind (z. B. Prüf- und Zertifizierungsorganisationen), auch für Liechtenstein zuständig, sofern im Folgenden nicht anders geregelt.
Abänderungen/Zusätze zu den Anhängen 4−12 des Inkorporierten Agrarabkommens
Anhang 7, Handel mit Weinbauerzeugnissen
Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Liechtenstein (im Sinne von Anhang 7 Artikel 5)
Geografische Angaben
Qualitätsweine
— Balzers,
— Bendern,
— Eschen,
— Eschnerberg,
— Gamprin,
— Mauren,
— Ruggell,
— Schaan,
— Schellenberg,
— Triesen,
— Vaduz,