Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
2.1.4 Gesundheitsberufegesetz
Voraussichtlich Anfang 2020 wird das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 20163 (GesBG) in Kraft gesetzt werden. Das GesBG regelt die Ausbildung an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20114 (HFKG) in den folgenden Gesundheitsberufen: 1) Pflegefachfrau und Pflegefachmann (Bachelor); 2) Physiotherapeutin und Physiotherapeut (Bachelor); 3) Ergotherapeutin und Ergotherapeut (Bachelor), 4) Hebamme (Bachelor); 5) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater (Bachelor); 6) Optometristin und Optometrist (Bachelor); 7) Osteopathin und Osteopath (Master).
Absolventinnen und Absolventen dieser Studiengänge sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
Für die Ausübung eines Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. Vorliegend interessiert insbesondere die Regelung der Berufsausübung nach GesBG betreffend die Pflege: die diplomierten Pflegefachfrauen und -männer HF, deren Ausbildung nicht im GesBG, sondern im Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20025 (BBG) geregelt ist, werden bezüglich der Berufsausübung den Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs in Pflege (FH/UH) gleichgestellt.
2.1.5 Aufgaben des Pflegepersonals
Pflegepersonal der Tertiärstufe
Diplomierte Pflegefachpersonen HF/FH sind verantwortlich für den gesamten Pflegeprozess: sie erheben Patientendaten, bestimmen den Bedarf, erstellen eine Pflegediagnose und planen die pflegerischen Massnahmen. Sie delegieren Aufgaben, überprüfen die Wirksamkeit der Massnahmen und dokumentieren die Ergebnisse.
Fachfrauen und -männer mit einer Berufsprüfung in Langzeitpflege und -betreuung führen die bedarfs- und situationsgerechte Pflege und Betreuung von Klientinnen und Klienten in stationären und ambulanten Einrichtungen der Langzeitpflege durch. Sie wirken bei der Erarbeitung und Evaluation der Pflege- und Betreuungsplanung mit. Für Fragen ausserhalb ihrer Fachkompetenz ziehen sie die diplomierte Pflegefachperson bei.6
3BBl 2016 7599
4 SR 414.20
5 SR 412.10
6 Prüfungsordnung vom 7. Mai 2015 über die Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann Langzeitpflege und -betreuung.