Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
gestützt auf Artikel 25a Absatz 1 KVG, seit Anfang 2011 einen Beitrag an die Pflegeleistungen. Die Regelung der Restfinanzierung obliegt den Kantonen.
Die Leistungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim, die auf ärztliche Anordnung oder im ärztlichen Auftrag zulasten der OKP erbracht werden können, sind in Artikel 7 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom 29. September 199516 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) abschliessend umschrieben. Artikel 7 Absatz 1 KLV hält fest, welche Personen und Organisationen zulasten der OKP Leistungen erbringen können. Dies sind die Pflegefachpersonen, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und die Pflegeheime. Artikel 7 Absatz 2 KLV definiert die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination (Bst. a), enthält die Liste der Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (Bst. b) und umschreibt die Massnahmen der Grundpflege (Bst. c).
Artikel 8 KLV regelt den ärztlichen Auftrag, die ärztliche Anordnung und die Bedarfsabklärung. Liegt eine ärztliche Anordnung vor, kann die Patientin oder der Patient bei Pflege zu Hause Kontakt mit einer beliebigen Pflegefachperson oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause aufnehmen. Eine Pflegefachperson klärt den Bedarf der notwendigen Leistungen mit der Patientin oder dem Patienten und der Ärztin oder dem Arzt ab und legt Art, Umfang, Zeitpunkt, Häufigkeit sowie Dauer der Einsätze fest. Bei einer Patientin oder einem Patienten, die oder der im Pflegeheim gepflegt wird, übernimmt das Pflegeheim die Abklärung.
Die Einzelheiten der Abklärung werden in Administrativverträgen zwischen den Versichererverbänden und den Leistungserbringerverbänden für die Bereiche Pflegeheime, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und freiberufliche Pflegefachpersonen geregelt. Das darin vereinbarte Vorgehen ist in der Regel wie folgt vereinbart:
- Eine ärztliche Anordnung bzw. ein ärztlicher Auftrag muss vorliegen.
- Eine Pflegefachperson, welche die im Administrativvertrag festgehaltenen Anforderungen erfüllt, erhebt den Pflegebedarf.
- Das Bedarfsmeldeformular wird, vollständig ausgefüllt, nach Unterzeichnung durch die Ärztin oder den Arzt und die verantwortliche Pflegefachperson dem Versicherer zugestellt.
Folglich liegt es an der Ärztin oder am Arzt, nach Abklärung des Gesundheitszustandes zu entscheiden, ob eine ambulante Pflege zu Hause oder im Pflegeheim notwendig ist. Über die angemessenen Pflegemassnahmen entscheiden hingegen die Ärztin bzw. der Arzt und das Pflegepersonal gemäss den geltenden Vorschriften (Art. 7 und 8 KLV) gemeinsam. Für die Anwendung der Massnahmen ist anschliessend das Pflegepersonal zuständig. Diese Regelung wurde angenommen, um auch im Interesse der Patientinnen und Patienten eine bestmögliche Koordination zwischen Behandlung und Pflege sicherzustellen.