Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 101 Seiten

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2.1 Zusammenfassung der Stellungnahmen

Insgesamt sind 154 Stellungnahmen eingegangen, davon zwei Verzichtsmeldungen.

2.1.1 Kantone

Allgemein

Die GDK und 23 Kantone begrüssen den indirekten Gegenvorschlag grundsätzlich. ZG verzichtet auf das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege. ZH lehnt die parlamentarische Initiative ab. SZ lehnt alle Bundesbeschlüsse im Zusammenhang mit der Ausbildungsförderung ab.

Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

- Beiträge der Kantone an Ausbildungsleistungen: Die GDK und 18 Kantone befürworten

grundsätzlich Beiträge, die den Akteuren im Bereich der praktischen Ausbildung der Pflegefachpersonen für ihre praktischen Ausbildungsleistungen von den Kantonen gewährt werden müssen. Die Kantone BS, OW, SZ, UR, ZG, ZH lehnen die Ausbildungsbeiträge ab, SO will eine Kann-Formulierung und keine Verpflichtung.

- Ausbildungsbeiträge für angehende Pflegefachpersonen HF und FH: Die Kantone AR, FR,

GE, SG, VD und VS unterstützen die Ausbildungsbeiträge, die Kantone OW, SZ, UR, ZG und ZH lehnen sie ab. Die GDK und weitere 14 Kantone lehnen eine bundesrechtliche Verpflichtung der Kantone zur Ausrichtung solcher Beiträge ab, würden jedoch eine Kann-Formulierung unterstützen.

- Bundesbeiträge: Die GDK und 23 Kantone unterstützen die Bundesbeiträge grundsätzlich

mit teilweisen Änderungsvorschlägen.

- Befristung der Vorlage auf 8 Jahre: Die GDK und 17 Kantone lehnen eine zeitliche

Limitierung ab, da sie nicht zielführend sei.

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

- Die Leistungserbringung ohne Anordnung eines Arztes wird von einer Mehrheit der Kan-

tone grundsätzlich gutgeheissen. Allerdings soll klargestellt werden, dass nicht nur Pflegefachpersonen, sondern auch FaGe Leistungen der Grundpflege erbringen können. Entsprechend sollen Pflegefachpersonen Leistungen der Grundpflege anordnen können (mit dem Vorbehalt, dass diese limitiert werden).

- Eine Mehrheit der Kantone lehnt die Abgeltung von Ausbildungskosten via obligatorische

Krankenpflegeversicherung (OKP) ab.

- Was die Verknüpfung der Zulassung mit einem kantonalen Leistungsauftrag / Ausbildungs-

leistung betrifft, lehnt eine Mehrheit der Kantone die vorgeschlagene Regelung ab, weil sie die Ausbildungsverpflichtung mit der Zulassung zur OKP und mit einem kantonalen Versorgungsleistungsauftrag vermischt. Stattdessen sollen Leistungserbringer nach Artikel 35 KVG, die Pflegefachpersonen beschäftigen, verpflichtet werden, Ausbildungsleistungen nach Vorgabe der Kantone zu erbringen, in denen sie tätig sind.

- Eine Mehrheit der Kantone lehnt die Aufhebung des Kontrahierungszwangs, aber auch die

Pflicht betreffend Anschluss an einen GAV an.

Bundesbeschlüsse

- Die GDK und 22 Kantone begrüssen die Bundesbeschlüsse grundsätzlich.

2.1.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Allgemein