Vorlage 1b
Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten
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Entladungsstandards und Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Waschwasser5 mit Ladungsrückständen (Fassung 2018)
Ersetzt durch Beschluss 2016-II-4
Bestimmungen zur Anwendung der Tabelle
Für die Einleitung von Waschwasser1 mit Ladungsrückständen aus Laderäumen oder Ladetanks, die den in Teil B Artikel 5.01 der Anwendungsbestimmung definierten Entladungsstandards entsprechen, sind abhängig von dem Ladungsgut und dem Entladungsstandard der Laderäume und Ladetanks in der folgenden Tabelle die Abgabe-/Annahmevorschriften angegeben. Die Spalten der Tabelle haben folgende Bedeutung:
1. Spalte 1: Angabe der Güternummer nach dem einheitlichen Güterverzeichnis für die
Verkehrsstatistik (NST) mit einer geringfügigen Änderung der Zuordnung der Güter zu den Güternummern aufgrund der chemischen Beschaffenheit und der Umwelt-Risikobewertung.
2. Spalte 2: Güterart, Beschreibung nach NST mit einer geringfügigen Umsortierung
aufgrund der chemischen Beschaffenheit und der Umwelt-Risikobewertung.
3. Spalte 3: Einleitung des Waschwassers in das Gewässer erlaubt unter der Bedingung,
dass vor dem Waschen der jeweils geforderte Entladungsstandard
A: besenrein oder nachgelenzt in den Laderäumen oder Ladetanks
oder
B: vakuumrein in den Laderäumen
eingehalten worden ist.
4. Spalte 4: Abgabe des Waschwassers
a) durch Einleitung in eine dafür geeignete Kanalisation (zu einer Kläranlage) oder
b) durch Abfuhr zu einer Kläranlage oder
c) in eine Wasseraufbereitungsanlage beim Ladungsempfänger oder der Umschlagsanlage oder der Waschwasserannahmestelle über die dafür vorgesehenen Anschlüsse
unter der Bedingung, dass vor dem Waschen der jeweils geforderte Entladungsstandard
A: besenrein oder nachgelenzt in den Laderäumen oder Ladetanks
oder
B: vakuumrein in den Laderäumen
eingehalten worden ist.
Enthält das Waschwasser absetzbare Substanzen (wie z.B. Partikel oder Sand), die die Kanalisation zusetzen können, sind diese Substanzen vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation nach Möglichkeit mittels geeigneter Mittel und Techniken abzuscheiden (z.B. in einem Absetzbecken oder über Koaleszenzabscheider).
Die unter den Buchstaben a bis c genannten Annahmestellen (Kläranlage oder Wasseraufbereitungsanlage) müssen, sofern die innerstaatlichen Bestimmungen der Vertragsparteien dies vorsehen, zugelassen sein.
5 Beachte bezüglich der Anwendung der Entladungsstandards: Zum Waschwasser gehört auch das Niederschlags- oder Ballastwasser, das aus dem jeweiligen Laderaum oder Ladetank stammt (siehe Begriffsbestimmung in Artikel 5.01 Buchstabe l). - 46 -