Vorlage 1b

Vernehmlassung 2019/43: Strassburger Übereinkommen von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Seeschifffahrtgesetzes) sowie Änderung des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt · 106 Seiten

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5. Spalte 5: Abgabe des Waschwassers an Annahmestellen zur Sonderbehandlung S. Das Behandlungsverfahren hängt von der Art des Ladungsgutes ab, in der Regel Abfuhr des Waschwassers in eine geeignete Behandlungsanlage zur Aufbereitung (keine Abgabe an eine kommunale Kläranlage). Sofern durch eine entsprechende Bemerkung in Spalte 6 angezeigt, ist auch ein alternatives Verfahren, z.B. Aufspritzen auf die Lagerhaltung, möglich.

Vor dem Waschen ist auch bei Sonderbehandlung des Waschwassers – sofern technisch möglich – mindestens der Entladungsstandard A (besenrein oder nachgelenzt) einzuhalten.

6. Spalte 6: Hinweise zu Anmerkungen in den Fußnoten.

7. Die Abgabe des Waschwassers in Anwendung der Entladungsstandards erfolgt entsprechend der Angaben in den Spalten 3 bis 6.

Ein „X“ in Spalte 3 oder 4 bedeutet, dass es verboten ist, Waschwasser auf diesem Weg zu entsorgen.

Ist in Spalte 4 keine Angabe vorhanden, kann die Abgabe des Waschwassers dennoch auf diesem Weg erfolgen, sofern mindestens der in Spalte 3 angeführte Entladungsstandard eingehalten wird (ein strengerer Entladungsstandard ist immer erlaubt).

8. Weitere Hinweise zur Anwendung der Tabelle

a) Entsprechen die Laderäume oder Ladetanks vor dem Waschen nicht mindestens dem

geforderten Entladungsstandard A oder B, ist eine Abgabe des Waschwassers zur Sonderbehandlung S erforderlich.

b) Liegen Ladungsrückstände aus verschiedenen Gütern vor, richtet sich die Entsorgung

nach dem Gut mit der strengsten Abgabe-/Annahmevorschrift in der Tabelle. Hierbei sind auch die dem Waschwasser zugesetzten Hilfsstoffe (z.B. Reinigungsmittel) zu berücksichtigen. Waschwasser, das Reinigungsmittel enthält, darf nicht ins Gewässer eingeleitet werden.

c) Für die in Anhang III aufgeführten Güter, die mit Mineralöl oder anderen Stoffen

verunreinigt sind, die eine Sonderbehandlung nach Anhang III erfordern, ist bei der Reinigung der Ladetanks oder der Laderäume eine Sonderbehandlung S des Waschwassers erforderlich.

d) Bei Beförderung von Versandstücken wie zum Beispiel Fahrzeugen, Containern,

Großpackmitteln, palettierter und verpackter Ware richtet sich die Abgabe-/Annahmevorschrift nach den in diesen Versandstücken enthaltenen losen oder flüssigen Gütern, wenn infolge von Beschädigungen oder Undichtigkeiten Güter ausgelaufen oder ausgetreten sind.

e) Niederschlagswasser und Ballastwasser aus waschreinen Laderäumen und Ladetanks

kann in das Gewässer eingeleitet werden.

f) Waschwasser von besenreinen Gangborden und von sonstigen gering verschmutzten

Oberflächen wie z.B. Lukendeckeln, Dächern usw. darf in das Gewässer eingeleitet werden.

g) Die Abgabe von Waschwasser zur Sonderbehandlung ist, auch wenn in Spalte 5 nicht

gefordert, grundsätzlich möglich. Vor dem Waschen ist auch bei Sonderbehandlung des Waschwassers – sofern technisch möglich – mindestens der Entladungsstandard A (besenrein oder nachgelenzt) einzuhalten.

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