Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/46: Teilrevision der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF) · 9 Seiten
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Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei. In diesem Zusammenhang wird ein Vergleich mit den Banken gezogen, welche die Daten gestützt auf Editionen kostenlos den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen müssen. Es soll hier eine vernünftige und kostengünstige Alternative zwischen dem Dienst ÜPF und den Mitwirkungspflichtigen gefunden werden, wobei der Kanton SH findet, dass im Falle einer Umsetzung der Kostenerhöhung, diese je hälftig durch die Strafverfolgungsbehörden und den Mitwirkungspflichtigen getragen werden sollte.
Die Kantone AG, BE, BL, FR, GR, JU, SH, VS, ZG, ZH sowie die SSK und die KKPKS wünschen sich sowohl tiefere Gebühren für die Strafverfolgungsbehörden, wie auch tiefere Entschädigungen an die Mitwirkungspflichtigen, wobei der Kanton Genf gar die Streichung beider in Betracht zieht.
Der Kanton LU steht auch hinter einer Pauschallösung, wodurch der administrative Aufwand nochmals massiv erleichtert würde. Diesbezüglich wäre aber eine Art Ventil begrüssenswert, bei dem der Dienst ÜPF einen Kanton darauf hinweisen würde, sollte dieser massiv mehr Überwachungen anordnen, als bei der Berechnung der Pauschalgebühr zugrunde gelegt wurden. Dies deshalb, weil dieser Umstand bei der Anpassung der Pauschalgebühren zu einem höheren Betrag führen würde.
Fink Telecom Services, die sich als einzige Mitwirkungspflichtige zu dieser Teilrevision geäussert hat, möchte auf keinen Fall, dass auf die Rechnungsstellung verzichtet wird. Da die heutige Gebührenverordnung für kleine Betriebe ohnehin schon in keiner Weise kostendeckend sei. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass aufgrund dessen übermässig viele Daten angefragt würden.
Weiter begrüsst der Kanton Zürich, die Aufnahme des Art. 27 VÜPF in die Aufzählung als sinnvolle Ergänzung der Auskunftstypen gemäss den übrig erwähnten Artikeln.