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Vernehmlassung 2019/47: Bericht über Vision, Strategie und Konzept zum Leitungskataster Schweiz (Bericht Leitungskataster Schweiz) · 40 Seiten
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11 Organisation
11.1 Harmonisierungsauftrag und Verbundaufgabe
Der Bund regelt bzw. übernimmt operativ selbst nur diejenigen Bereiche, die keine untergeordnete staatliche Ebene leisten kann. Weil der Harmonisierungsauftrag gemäss Bundesverfassung Artikel 75 a Absatz 3 nicht durch die Kantone gewährleistet werden kann (Kantonsautonomie), verbleibt einzig die Aufgabe der Harmonisierung beim Bund. Diese besteht im Wesentlichen darin, Vorgaben zum verlangten Inhalt und zur verlangten Datenqualität zu machen sowie einen schweizweiten Zugang zu ermöglichen.
Aufgrund der in Kap. 7 festgehaltenen Grundsätze «Organisation und Systeme» und weil sowohl der Bund wie auch die Kantone und Gemeinden zusammen mit den Werkeigentümern erheblich von einem Leitungskataster Schweiz profitieren würden und weder dem Bund noch den Kantonen alleine zugewiesen werden kann, drängt sich für die Umsetzung und Einführung des LKCH eine Verbundaufgabe auf. Dabei werden der Bund die Leitung, die Koordination und den Zugang für den LKCH gewährleisten und die Kantone die Umsetzung der Vorgaben sicherstellen. Bestehende kantonale Leitungskataster werden damit nicht konkurrenziert. Die Kantone selbst werden ein sinnvolles Miteinander suchen und dem Bund massgeschneiderte Lösungen und Organisationen vorschlagen.
Die Verbundaufgabe ist organisatorisch in zwei verschiedenen Modellen vorstellbar. Sie unterscheiden sich unter anderem in folgenden Punkten:
- Art des Nutzerzugangs zum LKCH
- Datenlieferwege der LK-Daten (Dienst, File) und dessen Flexibilität in der Lieferart
- Datenredundanzen (Portale, Lieferung der LK-Daten)
- Verantwortung und Rolle der Beteiligten
- Qualitätsprüfung
11.2 Organisationsmodell A «Aggregation»
Die Werkeigentümer stellen die LK-Daten aus ihren Werkinformationen bereit.
Die Gemeinden liefern das Register aller Werkeigentümer ihrer Gemeinde direkt an den LKCH, wo die Informationen pro Gemeinde zur Verfügung stehen.
Je nach Organisation in den Kantonen werden die LK-Daten von regionalen GIS-Stellen/Datenverwaltungsstellen/Datenintegratoren aggregiert und an den Kanton weitergeleitet oder direkt durch den Kanton aggregiert. Die auf diese Weise kantonsweit zusammengeführten LK-Daten gehen an die Aggregationsinfrastruktur der Kantone (AI) und von dort als Dienst an den LKCH.
Der LKCH liegt damit schweizweit einheitlich und kantonsübergreifend für alle Nutzenden vor: einheitliche Benutzeroberfläche (GUI), einheitliche Sicht auf Register aller Werkeigentümer pro Gemeinde und LK-Daten.
Harmonisierte Daten vom LKCH werden den Werkeigentümern, Gemeinden, Kantonen und Bund für ihre eigenen Zwecke zur Verfügung gestellt.
Zuständig sind:
- für die Einhaltung des verlangten Inhalts und der verlangten Datenqualität (für die Zwecke Infor-
mation und Planung) der Bund (Vorgaben) und die Kantone (Umsetzung)
- für die Bereitstellung weiterer optionaler Prozessketten (für die Zwecke Projektierung, Baubewilli-
gung, Dienstbarkeiten) der Bund und die Kantone
- für den Zugang zum LKCH der Bund
Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 30/40 20190524LKCH-Bericht_vision_strategie_konzept_v1p16_DE