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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 6 Seiten

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zungsgebühr. Die Gebühr steht im Verhältnis zur Anzahl der in ihrem jeweiligen Informationssystem gespeicherten Adressen.

3Der Bundesrat regelt die Höhe der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 und das Verfahren für die Gebührenerhebung. Er strebt einen Deckungsgrad von achtzig Prozent der Kosten des Bundes an.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr