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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 6 Seiten
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zungsgebühr. Die Gebühr steht im Verhältnis zur Anzahl der in ihrem jeweiligen Informationssystem gespeicherten Adressen.
3Der Bundesrat regelt die Höhe der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 und das Verfahren für die Gebührenerhebung. Er strebt einen Deckungsgrad von achtzig Prozent der Kosten des Bundes an.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr