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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 6 Seiten

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b. Dritten die nach Artikel 7 Absatz 1 erhaltenen Daten nur bekannt geben, wenn dies aufgrund von Bundes-, Kantons- oder Gemeinderecht ausdrücklich erforderlich ist.

2Sie sind verpflichtet, die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Daten zu ergreifen.

5. Abschnitt: Datenschutz

Art. 10 Protokollierung und Auskunftsrecht der betroffenen Person

1Das Informationssystem protokolliert jede Abfrage und jede Bearbeitung der Daten nach Artikel 7 Absatz 1.

2Auf Antrag hin gibt das BFS natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz Auskunft über ihre Daten und die Informationen, die durch die Abfrage des Informationssystems und die Bearbeitung der darin gespeicherten Daten generiert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 11 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

1Die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 werden während zehn Jahren im Informationssystem aufbewahrt.

2Die Informationen, die durch die Abfrage des Informationssystems und die Bearbeitung der darin gespeicherten Daten generiert werden, werden während eines Jahres aufbewahrt.

3Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 werden die betreffenden Daten vernichtet.

4Die Daten nach Artikel 4 Absatz 1 werden ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Informationssystem gespeichert weiter zurückliegende Daten werden nicht aufgenommen.

5Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Aufbewahrung und der Vernichtung der Daten nach Artikel 4 Absatz 1.

6. Abschnitt: Gebühren und Aufteilung der Kosten

Art. 12

1Das BFS erhebt von den zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen eine Grundgebühr. Von der Entrichtung der Gebühr ausgenommen sind die Departemente des Bundes, die Bundeskanzlei und die Einheiten der Gemeindeverwaltungen.

2Es erhebt von den zugriffsberechtigten Organisationen und Personen, die nicht den Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden angehören, eine Nut-