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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 6 Seiten
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b. die Verwaltungsabläufe in Zusammenhang mit der Abfrage von Adressen zu vereinfachen und es den zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen zu ermöglichen, ihre Aufgaben effizienter zu erfüllen.
2. Abschnitt: Zuständige Behörde, Aufgaben und Pflichten
Art. 2 Zuständige Behörde
Das Bundesamt für Statistik (BFS) betreibt den nationalen Adressdienst einschliesslich dessen Informationssystem.
Art. 3 Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde
1Das BFS ist namentlich dafür zuständig:
a. das korrekte Funktionieren des Informationssystems sicherzustellen;
b. für die Qualität der Daten gemäss Artikel 5 zu sorgen;
c. den gesuchstellenden Behörden, Organisationen und Personen die Zugriffsberechtigung zu erteilen;
d. die technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Bedingungen der Systemnutzung zu kontrollieren;
e. die Zugriffsberechtigungen auszusetzen oder zu entziehen, wenn die zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen die Nutzungsbedingungen nicht einhalten;
f. den Schutz und die Sicherheit der Daten sicherzustellen, die im Informationssystem bearbeitet werden.
2Der Bundesrat bestimmt:
a. die Verwaltungs- und Nutzungsbedingungen im Zusammenhang mit dem nationalen Adressdienst;
b. die Einzelheiten der Kontrolle der Nutzung des Informationssystems.
3. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems sowie Quelle und Qualität der Daten
Art. 4 Inhalt des Informationssystems und Quelle der Daten
1Das Informationssystem enthält nachfolgende Daten, die das BFS gemäss dem Registerharmonierungsgesetz vom 23. Juni 20063 erhält:
a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);