Vorlage

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

b. die Verwaltungsabläufe in Zusammenhang mit der Abfrage von Adressen zu vereinfachen und es den zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen zu ermöglichen, ihre Aufgaben effizienter zu erfüllen.

2. Abschnitt: Zuständige Behörde, Aufgaben und Pflichten

Art. 2 Zuständige Behörde

Das Bundesamt für Statistik (BFS) betreibt den nationalen Adressdienst einschliesslich dessen Informationssystem.

Art. 3 Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde

1Das BFS ist namentlich dafür zuständig:

a. das korrekte Funktionieren des Informationssystems sicherzustellen;

b. für die Qualität der Daten gemäss Artikel 5 zu sorgen;

c. den gesuchstellenden Behörden, Organisationen und Personen die Zugriffsberechtigung zu erteilen;

d. die technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Bedingungen der Systemnutzung zu kontrollieren;

e. die Zugriffsberechtigungen auszusetzen oder zu entziehen, wenn die zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen die Nutzungsbedingungen nicht einhalten;

f. den Schutz und die Sicherheit der Daten sicherzustellen, die im Informationssystem bearbeitet werden.

2Der Bundesrat bestimmt:

a. die Verwaltungs- und Nutzungsbedingungen im Zusammenhang mit dem nationalen Adressdienst;

b. die Einzelheiten der Kontrolle der Nutzung des Informationssystems.

3. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems sowie Quelle und Qualität der Daten

Art. 4 Inhalt des Informationssystems und Quelle der Daten

1Das Informationssystem enthält nachfolgende Daten, die das BFS gemäss dem Registerharmonierungsgesetz vom 23. Juni 20063 erhält:

a. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);

3 SR 431.02

4 SR 831.10