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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 6 Seiten

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2Ein Gesuch um Zugriff auf das Informationssystem können Behörden, Organisationen und Personen stellen, die

a. nach dem AHVG6 systematisch die AHV-Nummer verwenden dürfen; und

b. im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Adressen der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz benötigen.

3Das BFS gewährt den Zugriff und veröffentlicht eine Liste der zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen nach Absatz 2.

4Der Bundesrat regelt den Umfang der Zugriffsberechtigungen sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung, zur Aussetzung und zum Entzug der Berechtigung für den Zugriff auf das Informationssystem.

Art. 7 Abfrageoptionen

1Mit dem Informationssystem können die zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen:

a. aktuelle und frühere Adressen suchen und mit den eigenen Daten abgleichen;

b. natürliche Personen mit Wohnsitz an einer Adresse oder in einem geografischen Bereich in der Schweiz suchen.

2Die Abfrage nach Absatz 1 Buchstabe a erfolgt anhand der AHV-Nummer.

Art. 8 Abfragbare Daten

1Es können folgende Daten abgefragt werden:

a. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;

b. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

c. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;

d. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;

e. bei Wegzug: Datum;

f. bei Zuzug: Datum.

2Wenn eine Person den Zugriff auf ihre Daten gestützt auf Bundes-, Kantons- oder Gemeinderecht gesperrt hat, meldet das Informationssystem im Falle einer Abfrage, dass ihre Daten nicht im System gespeichert sind.

Art. 9 Pflichten der Zugriffsberechtigten

1Die zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen dürfen:

a. das Informationssystem ausschliesslich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben abfragen;

6 SR 831.10