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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 6 Seiten
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b. Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik und amtlicher Gemeindename;
c. Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des BFS;
d. Wohnungsidentifikator nach dem GWR.
e. amtlicher Name und andere in den Zivilstandsregistern beurkundete Namen einer Person;
f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
h. Geburtsdatum;
i. Geschlecht;
j. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
k. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
l. bei Zuzug: Datum;
m. bei Wegzug: Datum;
n. bei Umzug in der Gemeinde: Datum.
2Der Bundesrat kann weitere Stellen bestimmen, von denen das BFS die Daten zur Vervollständigung und Nachführung der Daten nach Absatz 1 beziehen kann.
Art. 5 Qualität der Daten im Informationssystem
1Die Qualität der Daten im Informationssystem muss mindestens der Qualität der Daten entsprechen, die das BFS gemäss dem Registerharmonierungsgesetz vom 23. Juni 20065 erhebt.
2Das BFS kann zusätzliche Massnahmen ergreifen, um die Qualität der Daten zu verbessern, die es im Informationssystem speichert. Bei Lücken, Fehlern oder Unstimmigkeiten in den gelieferten Daten informiert das BFS die betreffende Gemeinde.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten im Informationssystem.
4. Abschnitt: Zugriff auf die Daten und Pflichten der Zugriffsberechtigten
Art. 6 Erteilen der Zugriffsberechtigungen
1Eine Zugriffsberechtigung auf das Informationssystem erfordert ein Gesuch an das BFS.