Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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all diejenigen Bereiche, in denen der Bund über die Kompetenz verfügt, die Art und Weise der Erfüllung von Staatsaufgaben zu regeln, darf er somit auch die Regeln erlassen, nach denen die notwendigen Adressdaten zu erheben und zur Verfügung zu stellen sind. Das erstreckt sich auch auf die Bereiche, in denen die Kantone beziehungsweise Gemeinden Bundesrecht umsetzen (vgl. Art. 46 Abs. 1 BV). Auch für diese Bereiche darf der Bund somit vorsehen, dass der NAD genutzt werden kann, und nach welchen Regeln. Weniger klar ist die Antwort auf die Frage, ob der Bund den NAD den Kantonen auch für diejenigen Staatstätigkeiten zur Verfügung stellen und ihn regeln darf, die nicht unter eine Bundeskompetenz fallen. Da die Zuständigkeit für die Bedarfsverwaltung grundsätzlich der Zuständigkeit in der Hauptsache folgt, ist jedes Gemeinwesen selber dafür zuständig, seinen eigenen Bedarf zu decken und die dafür nötigen Regeln zu erlassen. Daraus könnte man schliessen, dass es dem Bund verwehrt wäre, den Kantonen den NAD für die Erfüllung von Aufgaben ausserhalb jeder Bundeskompetenz zur Verfügung zu stellen.

Diese strenge Betrachtung überzeugt jedoch nicht, denn gleichzeitig verpflichtet die Verfassung Bund und Kantone dazu, einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und zusammenzuarbeiten (Art. 44 Abs. 1 BV). Gestützt darauf hätten Bundesbehörden, die für die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben Adressdaten halten, diese den Kantonen im Einzelfall auf Anfrage zur Verfügung zu stellen, sofern keine (insb. datenschutz-) rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Die meisten Behörden sind jedoch darauf angewiesen, systematisch auf Adressdaten in guter Qualität zugreifen zu können. So ist es heute denn auch die naheliegende Lösung, Adressdaten systematisch und geordnet auf einer zentralen Informatik-Infrastruktur zu verwalten. Hinzu kommt, dass die Bundesbehörden, sofern sie sich auf entsprechende gesetzliche Grundlagen stützen, in Randbereichen auch gewerbliche Dienstleistungen erbringen dürfen, ohne damit den Grundsatz der staatsfreien Wirtschaft zu verletzen (vgl. Art. 41 und 41a des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005, FHG51). Dies setzt insbesondere voraus, dass die gewerblichen Leistungen mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen, die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen und keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern (Art. 41a Abs. 2 FHG). Vorliegend wären diese Anforderungen erfüllt, da es für den praktischen Betrieb des NAD keinen wesentlichen Unterschied macht, ob die Kantone den Dienst nur beim Vollzug von Bundesrecht oder auch im Bereich ausschliesslich kantonaler Zuständigkeiten nutzen. Umso mehr muss es zulässig sein, dass der Bund den Dienst den anderen Gemeinwesen zur Verfügung stellt, was nicht als gewerbliche Leistung zu qualifizieren ist. Ein Angebot an Private ist hingegen nicht vorgesehen.

Auch eine Verpflichtung der Kantone, den NAD zu nutzen, ist gegebenenfalls für die Bereiche ausserhalb der Bundeskompetenzen nicht vorgesehen. Somit kann offenbleiben, ob der Bund diese vorsehen könnte.

Der Aufbau eines NAD ist eine inhärente Bundeszuständigkeit ohne ausdrückliche Verfassungsgrundlage. Gemäss den GTR (Rz. 25) ist in diesem Fall subsidiär Artikel 173 Absatz 2 BV zu nennen.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit dem Vorentwurf werden keine Verpflichtungen umgesetzt, die sich aus dem Beitritt zu einer internationalen Organisation oder aus bilateralen oder multilateralen Verträgen, die die Schweiz abgeschlossen hat, ergeben.

51 SR 611.0