Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) · 6 Seiten

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Vorentwurf

und erläuternder Bericht

zur Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und

Pflanzen geschützter Arten

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Die Schweiz ist seit 1975 Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens vom 3. März 19731 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES-Übereinkommen). Das Übereinkommen enthält drei Anhänge mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, welche durch den internationalen Handel betroffen sind. Dabei wird unterschieden zwischen Arten, die von der Ausrottung bedroht sind (Anhang I), Arten, die gefährdet sind (Anhang II) und Arten, die von einzelnen Vertragsparteien geschützt werden (Anhang III). Bei den Arten, die von der Ausrottung bedroht sind, ist die Ein- und Ausfuhr nur noch in Ausnahmefällen zugelassen, bei den anderen Arten unterliegt sie der Kontrolle.

Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen werden im Bundesgesetz vom 16. März 20122 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) sowie in zwei Verordnungen umgesetzt (Verordnung vom 4. September 20133 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten [VCITES] und Verordnung des EDI vom 4. September 20134 über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten [CITES-Kontrollverordnung]).

Die vom Parlament am 16. Dezember 2016 angenommene Motion 15.3958 Barazzone «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz»5 beauftragt den Bundesrat, die strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu verschärfen. Im Rahmen der dafür notwendigen Gesetzesrevision sollen weitere punktuelle Änderungen des BGCITES erfolgen. Diese betreffen vor allem die Kompetenzen zum Erlass von Einfuhrverboten sowie die Ermächtigung des Bundesrates die Informationen festzulegen, die Personen angeben müssen, welche Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Die Strafbestimmungen sollen dahingehend verschärft werden, dass der Grundtatbestand künftig als Vergehen ausgestaltet wird (Art. 26). Wenn die Widerhandlung eine grosse Anzahl von geschützten Exemplaren betrifft, oder wenn sie gewerbs- oder bandenmässig begangen wird, soll ein Verbrechen vorliegen (Art. 26a).

Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Einfuhrverboten soll ausgedehnt werden auf Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können (Art. 9 Abs. 1). Überdies soll für die Anordnung von vorübergehenden Einfuhrverboten, die bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens auf Empfehlung der Organe des Übereinkommens ausgesprochen werden können, künftig nicht mehr das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), sondern das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zuständig sein, da es sich bei der Umsetzung der Verbote in die Schweizerische Gesetzgebung faktisch nur um einen Nachvollzug einer Entscheidung der Vertragsstaaten handelt (Art. 9 Abs. 2).

Künftig sollen auch Betriebe, die Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig züchten, eine Bestandeskontrolle führen müssen (Art. 11). Zudem soll eine Informationspflicht eingeführt werden für Personen, die Exemplare geschützter Arten in Inseraten im Internet, in Zeitschriften oder in Zeitungen anbieten (Art. 11a).

1.3 Umsetzung

Die Umsetzung des BGCITES erfolgt durch den Bund, insbesondere durch das BLV (Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 41 VCITES). Kontrollorgane sind neben dem BLV der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst, die Eidgenössische Zollverwaltung, kantonale Veterinärämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind (Art. 41 VCITES).

Die vorgeschlagenen Änderungen des BGCITES berühren die Vollzugskompetenzen nicht.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 9 Einfuhrverbote

Abs. 1

Nach geltendem Recht hat der Bundesrat unter bestimmten Umständen die Kompetenz, die Einfuhr von Exemplaren geschützter Arten, zu verbieten, die in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b). Diese Kompetenz soll ausgedehnt werden auf Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können (Art. 1 Abs. 2 Bst. c). Damit soll verhindert werden, dass derartige Tiere und Pflanzenarten, die in einem anderen Land national geschützt und nachweislich gefährdet sind, über die Schweiz in den internationalen Handel gelangen.

1 SR 0.453

2SR 453

3 SR 453.0

4 SR 453.1

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