Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 24 Abs. 3 und 4 Einsprache

Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden (Art. 24 Abs. 1); Verfügungen anderer Bundesbehörden unterliegen der Beschwerde an das BLV (Art. 25 Abs. 1). Die Fristen für Einsprache und Beschwerde sind aktuell unterschiedlich; für die Einsprache beträgt die Frist 10 Tage (Art. 24 Abs. 3), Beschwerde muss dagegen innert 30 Tagen geführt werden (Art. 25 Abs. 2). Diese Unterscheidung ist unbegründet. Die Einsprachefrist soll daher an die Beschwerdefrist angepasst werden und künftig ebenfalls 30 Tage betragen (Abs. 3).

Mit der Einsprache können Verfügungsadressatinnen und Verfügungsadressaten nachträglich an den Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör wahrnehmen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19688). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs stellt ein verfassungsmässiges Recht dar (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 19999[BV]), das den Verfügungsadressatinnen und Verfügungsadressaten unentgeltlich gewährt werden muss. Es soll daher ein zusätzlicher Absatz eingefügt werden, der das Einspracheverfahren für kostenlos erklärt (Abs. 4).

Art. 26 und Art. 26a Strafbestimmungen

Allgemeines

Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Motion 15.3958 «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz» von Nationalrat Guillaume Barazzone angenommen. Diese beauftragt den Bundesrat, die strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu verschärfen. Zudem hat die UNO-Generalversammlung die Mitgliedstaaten mit der Resolution 69/314 vom 30. Juli 201510 aufgefordert, Widerhandlungen im Bereich geschützter Tiere und Pflanzen, die im Rahmen des organisierten Verbrechens begangen werden, als „serious crime“ i.S. der UNO-Konvention vom 15. November 200011 gegen grenzüberschreitendes organisiertes Verbrechen zu qualifizieren. Damit sind Straftaten gemeint, die mit mindestens 4 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden (Art. 2 Bst. b der Konvention). Aufgrund dieses politischen Entscheids soll eine generelle Verschärfung der Strafbestimmungen erfolgen.

Art. 26 Übertretungen und Vergehen

Der Grundtatbestand soll nicht mehr als Übertretung, sondern als Vergehen ausgestaltet werden. Zudem soll sich künftig auch strafbar machen, wer Exemplare, die ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt wurden, vorsätzlich in Besitz nimmt, anbietet oder entgeltlich oder unentgeltlich weitergibt (Abs. 1 Bst. c). Dies war bereits vor Inkrafttreten des BGCITES der Fall, als die Strafbestimmung noch im Tierschutzgesetz (SR 455 [ehemaliger Art. 27 Abs. 1]) enthalten war. Im Rahmen der vorliegenden Revision sol l diese Strafbarkeitslücke wieder geschlossen werden. Für leichte Fälle soll weiterhin eine Busse ausgesprochen werden (Abs. 2). Diese betreffen Konstellationen, in welchen die Interessen des Artenschutzes nicht wesentlich tangiert sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei der Einfuhr von gezüchteten Farbmutanten von Königspythons – welche aus Sicht des Artenschutzes von geringer Bedeutung sind – oder von künstlich vermehrten Orchideen die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen. Ebenfalls soll mit Busse bestraft werden, wer gegen Ausführungsbestimmungen verstösst, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, und wer fahrlässig eine Widerhandlung begeht (Abs. 3 und 4).

Art. 26a Verbrechen

Schwere Fälle sollen künftig als Verbrechen gelten. Ein solcher liegt vor, wenn der Täterin oder der Täter gewerbsmässi g Widerhandlungen gegen das BGCITES begeht oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen das BGCITES zusammengefunden hat. Darüber hinaus kann die Täterin oder der Täter gegebenenfalls für die Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder für die Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Artikel 260terdes Strafgesetzbuchs12 belangt werden. Damit wird die obgenannte Resolution umgesetzt. Schliesslich soll ein Verbrechen ebenfalls vorliegen, wenn durch die Widerhandlung eine grosse Anzahl von Exemplaren betroffen ist, die in den Anhängen I und II des CITES-Übereinkommens aufgeführt sind. Eine «grosse Anzahl» geschützter Exemplare liegt beispielsweise vor bei hundert Kilo Elfenbein vom Elefanten (Anhang I), mehr als fünfzig Schals aus der Wolle der Tibetantilope (Anhang I) oder mehreren tausend Glasaalen (Anhang II).

Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Strafverfolgung

Aufgrund der Änderungen bei den Strafbestimmungen ist beim ersten Satz von Artikel 27 Absatz 1 eine redaktionelle Änderung erforderlich.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Vorlage führt bei Bund, Kantone und Gemeinden nicht zu einer Aufgabenintensivierung. Sie hat daher weder finanzielle, noch personelle Auswirkungen.

8 SR 172.021

9SR 101

10www.un.org > english > documents > General Assembly Resolutions > 69th - 2014 > A/RES/69/314

11 SR 0.311.54

12 SR 311.0