Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) · 6 Seiten

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Abs. 2

Bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens soll auch weiterhin auf Empfehlung der Organe des Übereinkommens die Einfuhr von verschiedenen Exemplaren geschützter Arten verboten werden können. Da derartige Empfehlungen jeweils auf fundierten Abklärungen und einem aktiven Austausch zwischen den Vertragsstaaten, die in den jeweiligen Organen vertreten sind, basieren, handelt es sich bei der Umsetzung des Verbots in die Schweizerische Gesetzgebung faktisch nur um einen Nachvollzug einer Entscheidung der Vertragsstaaten. Damit soll künftig das BLV als zuständiges Fachamt betraut werden (Abs. 2). Es soll dafür Anhang 3 der CITES-Kontrollverordnung, der die Einfuhrverbote enthält, selber ändern können. Die konkrete Delegationsnorm wird die VCITES enthalten.

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Pflichten von Handels- und Zuchtbetrieben

In den letzten zehn Jahren hat sich bei den lebenden Tieren, mit denen gehandelt wird, der Anteil derjenigen, die aus Zuchten stammen, stetig erhöht. Gegenwärtig bildet dieser Anteil die Mehrheit der lebenden Tiere, mit denen gehandelt wird. Parallel dazu haben weltweit die Fälle des «Weisswaschens» von illegal aus der Natur entnommenen Tieren, die über Zuchtbetriebe verkauft wurden, zugenommen. Um dieses Problem anzugehen, haben die Vertragsstaaten des CITES-Übereinkommens im Jahr 2016 die Resolution Conf. 17.7 «Review of trade in animal specimens reported as produced in captivity» erlassen, wonach die Mitgliedstaaten von CITES diesem Problem vermehrt Beachtung schenken sollen. Künftig sollen daher nicht nur Betriebe, die gewerbsmässig mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES handeln, eine Bestandeskontrolle führen müssen, sondern auch Betriebe, in denen derartige Exemplare gewerbsmässig gezüchtet werden. Diese Bestandeskontrolle ist wichtig, um den legalen Ursprung der Exemplare überprüfen zu können, die sich in der Obhut der Züchterinnen und Züchter befinden. Um Kenntnis darüber zu haben, wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES züchtet, soll zudem das EDI – wie bei den Handelsbetrieben – eine Verpflichtung zur Registrierung von Züchterinnen und Züchtern vorsehen können.

Art. 11a Pflichten beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten

Verkäuferinnen und Verkäufer von Exemplaren geschützter Arten sollen ihre Angebote in Zeitschriften, Zeitungen oder im Internet nicht mehr anonym machen können. Es soll daher eine Informationspflicht eingeführt werden für Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten (Abs. 1). Der Bundesrat wird ermächtigt, die konkreten Informationspflichten festzulegen (Abs. 2). Betreiberinnen und Betreiber von Inserateplattformen im Internet sowie Verlegerinnen und Verleger von Presseerzeugnissen mit Inserateteil sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür, dass diese Angaben gemacht werden (Abs. 3). Das bedeutet jedoch nicht, dass sie eine umfassende Kontrollpflicht innehaben sollen. Vielmehr sollen sie mit angemessenen Mitteln (z.B. Installation eines obligatorischen Adressfeldes) dafür sorgen, dass Anbieterinnen und Anbieter ihren Pflichten nachkommen.

Art. 14 Abs. 2 Massnahmen

Für nach dem BGCITES geschützte Exemplare sind zuweilen auch die Bestimmungen der Verordnungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten6 bzw. mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen7 anwendbar. Sofern sie den diesbezüglichen lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, werden sie beanstandet und vernichtet. Es macht in diesen Fällen wenig Sinn, zusätzlich zu einer Massnahme nach einer der vorgenannten Verordnungen eine Massnahme nach dem BGCITES zu verfügen. Die Kontrollorgane sollen daher in diesen Fällen auf die Anordnung einer Massnahme nach dem BGCITES verzichten können.

Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Beschlagnahme

Beschlagnahmte lebende Tiere und Pflanzen werden vorübergehend in einer vom BLV bestimmten Einrichtung untergebracht (Art. 39 Abs. 1 VCITES). Das BLV hat bisher die verantwortlichen Personen auf Nachfrage hin über den Aufenthaltsort ihres Tieres oder ihrer Pflanzen informiert. Dies hat wiederholt dazu geführt, dass Personen den Betrieb der jeweiligen Einrichtung gestört haben. Um dies inskünftig zu verhindern, soll Absatz 2 dahingehend ergänzt werden, dass der Bundesrat bestimmen können soll, welche Informationen über die Unterbringung von beschlagnahmten Exemplaren den verantwortlichen Personen und Dritten mitgeteilt werden müssen.

Art. 16 Abs. 1 und 1bisEinziehung

Artikel 16 nennt die Voraussetzungen, unter denen Exemplare geschützter Arten eingezogen werden. Dabei hat nach geltendem Recht der Einziehung eine Beschlagnahme nach Artikel 15 voranzugehen. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen ein zweistufiges Vorgehen (Beschlagnahme – Einziehung) nicht zweckmässig ist. Dies ist etwa der Fall bei einem Exemplar nach Anhang I des CITES-Übereinkommens, das ohne die erforderliche Bewilligung eingeführt worden ist. Für derartige Exemplare werden in der Regel keine Einfuhrbewilligungen ausgestellt, so dass der Verfügungsadressatin bzw. dem Verfügungsadressaten auch keine angemessene Frist gesetzt werden muss, um die erforderliche Bewilligung nachträglich einzureichen. Daher soll direkt die Einziehung verfügt werden können. Personen, die Exemplare geschützter Arten ohne Bewilligung einführen, obwohl sie offensichtlich Kenntnis von der Bewilligungspflicht haben, sollen künftig keine Gelegenheit mehr erhalten, im Nachgang zur versuchten Einfuhr die erforderliche Bewilligung zu beantragen und dem BLV einzureichen. Ob die betreffende Person offensichtlich Kenntnis von der Bewilligungspflicht hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dafür sprechen kann beispielsweise, wenn das einzuführende Exemplar an einem ungewöhnlichen Ort transportiert wird bzw. ein besonderer Aufwand betrieben wurde, damit es bei der Einreise nicht entdeckt wird. Folglich ist auch in diesen Fällen nicht sinnvoll, die Exemplare zuerst zu beschlagnahmen und erst in ei nem zweiten Schritt einzuziehen. Bei herrenlosem Gut macht ein zweistufiges Vorgehen ebenfalls wenig Sinn. Artikel 16 soll daher dahingehend geändert werden, dass die Kontrollorgane in konkret definierten Fällen Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen können (Abs. 1bis). Dadurch wird auch eine Änderung von Absatz 1 notwendig.

6 SR 916.443.10

7 SR 916.443.11