Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) · 6 Seiten
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3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft. Durch die Verschärfung der Strafbestimmungen wird der Schutz von Exemplaren geschützter Arten verbessert, wodurch sich positive Auswirkungen auf die Biodiversität ergeben.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201613 zur Legislaturplanung 2015-2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201614 über die Legislaturplanung 2015-2019 angekündigt. Da das Parlament durch Annahme der Motion 15.3958 Barazzone «Illegaler Handel mit bedrohten Arten. Schärfere strafrechtliche Sanktionen in der Schweiz» den Bundesrat beauftragt hat, die strafrechtlichen Sanktionen des BGCITES zu verschärfen, wird die Vorlage trotzdem als notwendig erachtet.
4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Es bestehen keine Widersprüche zwischen der Vorlage und den Strategien des Bundesrates.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe b BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten. Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz.
Das BGCITES bzw. die vorliegenden Änderungen stützen sich zudem auf das CITES-Übereinkommen, welches die Vertragsstaaten zur Umsetzung der internationalen Verbindlichkeiten in innerstaatliches Recht verpflichtet.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegenden Änderungen stützen sich auf das CITES-Übereinkommen bzw. sind damit kompatibel (vgl. Ziff. 5.1).
5.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200215 sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Im Rahmen der vorliegenden Revision werden u.a. Regelungen erlassen, welche in die Eigentums- und Freiheitsrechte der betroffenen Personen eingreifen (Einziehungsbefugnis der Kontrollbehörden, Strafbestimmungen). Zudem werden Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern geregelt (Pflicht von Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandeskontrolle, Pflicht zur Angabe von verschiedenen Informationen, wenn Exemplare geschützter Arten öffentlich angeboten werden). Diese wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen haben in der Form eines Bundesgesetzes zu erfolgen.
5.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.
5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Revisionsentwurf enthält folgende neuen Delegationsnormen:
Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass eines Verbots der Einfuhr von Exemplaren geschützter Arten soll um diejenigen Arten erweitert werden, die leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III des CITES-Übereinkommens verwechselt werden können (Art. 9 Abs. 1). Ferner soll er bestimmen, welche Informationen Personen angeben müssen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten (Art. 11a). Ebenfalls in die Kompetenz des Bundesrates fallen soll die Regelung betreffend Informationen den verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung von beschlagnahmten lebenden Exemplaren (Art. 15 Abs. 2). Die Einfuhrverbote, die bei nachgewiesener Verletzung des CITES-Übereinkommens auf Empfehlung der Organe des Übereinkommens ausgesprochen werden können, sollen künftig statt vom EDI vom BLV verordnet werden (Art. 9 Abs. 2).
13 BBl 2016 1105
14 BBl 2016 5183
15 SR 171.10