Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
stellen eine neue Einreisevoraussetzung dar, die die bisherigen Voraussetzungen von ArtikelIDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet 6 Schengener Grenzkodex (SGKlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation5) ergänzt.
Der blosse Besitz einer Reisegenehmigung berechtigt entsprechend nicht automatisch zur Einreise. Die Grenzkontrollbeamten entscheiden anlässlich des Grenzübertritts endgültig über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise in den Schengen-Raum.
Die Verordnung (EU) 2018/12406 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) ist das Ergebnis der Beratungen im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses der EU, an dem die Schweiz im Rahmen ihrer Mitspracherechte beteiligt war. Die Verordnung wurde der Schweiz am 7. September 2018 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat die Übernahme der Verordnung am 10. Oktober 2018 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung gutgeheissen.
Zudem betrifft der Bericht eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, mit der dieser ermächtigt werden soll, eine Zusatzvereinbarung zwischen der EU einerseits und der Schweiz und den anderen assoziierten Staaten andererseits abzuschliessen. In dieser Vereinbarung soll festgelegt werden, dass die Entwicklungskosten des ETIAS, die bereits über den Fonds für die innere Sicherheit oder dessen Nachfolgefonds, an dem sich die Schweiz beteiligt, gedeckt werden, nicht gestützt auf das Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA)7 doppelt in Rechnung gestellt werden; ebenso die Beteiligung der Schweiz an Überschüssen aus den Gebühreneinnahmen und an den Betriebskosten im Falle eines Defizits (Art. 2 Bundesbeschluss). Zurzeit werden exploratorische Gespräche mit der EU über den Abschluss einer solchen Vereinbarung geführt.
2.1.2 Verhandlungsverlauf zum Verordnungsvorschlag
Gestützt auf Artikel 4 des SAA sowie die Artikel 2 und 3 der sogenannten Komitologie-Vereinbarung8 mit der EU ist die Schweiz im Rahmen ihres Mitspracherechts berechtigt, im Schengen-Bereich in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates der EU und in den Ausschüssen mitzuwirken, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (Komitologie-Ausschüsse). Sie kann insbesondere Stellung nehmen und Anregungen anbringen. Über ein Stimmrecht verfügt die Schweiz jedoch nicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 SAA bzw. Art. 5 Abs. 1 Komitologie-Vereinbarung).
Die Schaffung eines ETIAS wurde seit April 2016 diskutiert. Am 16. November 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag sowie eine Machbarkeitsstudie bezüglich der Schaffung eines ETIAS. Der Vorschlag wurde bereits am 18. November 2016 am Treffen des Justiz- und Innenministerrats diskutiert. Die Verhandlungen im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe Grenze begannen im Dezember 2016. Ausführlich diskutiert wurde die Frage, ob der Vorschlag der Europäischen Kommission eine ausreichende Balance zwischen Aufwand und Ertrag des Systems erlaube. In diesem Zusammenhang wurde vor allem der von
5 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex); ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
6 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226; ABI. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.
7 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31.
8 Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands unterstützen, SR 0.362.11.