Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Betriebskosten im Falle eines Defizits, die Deckung der nationalen Kosten durch die Gebüh-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet reneinnahmen sowie die Gefahr einer doppelten Verrechnung der Entwicklungskosten der be-législatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
troffenen EU-Agenturen.
Die Kosten für die Entwicklung des Systems sowohl auf zentraler auch als auf nationaler Ebene sollen durch den Fonds für die innere Sicherheit (ISF-Grenze) finanziert werden. Da die assoziierten Staaten sich bereits finanziell an diesem Fonds beteiligen, sich gleichzeitig aber auch an den Kosten der Agenturen beteiligen, muss sichergestellt werden, dass sie keine weiteren Rechnungen für dieselben Kosten erhalten und damit «doppelt» zahlen. Es ist ausserdem vorgesehen, dass ein Grossteil der Betriebs- und Wartungskosten, die auf nationaler Ebene anfallen, durch die zentral erhobenen Gebühreneinnahmen gedeckt sind. Es muss deshalb ebenfalls sichergestellt werden, dass die Rückerstattung dieser Kosten aus dem EU-Budget an die assoziierten Staaten erfolgt. Zudem stellt sich in diesem Kontext die Frage, ob die assoziierten Staaten an allfälligen Überschüssen aus den Gebühreneinnahmen beteiligt werden und ob sie sich an den Betriebskosten im Falle eines Defizits beteiligen müssten.
Der Verordnungstext sieht unter Artikel 95 den Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit den assoziierten Staaten bezüglich ihrer finanziellen Beteiligung vor. Auf Druck der assoziierten Staaten verabschiedeten der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament mit dem Verordnungstext eine (rechtlich nicht bindende) Erklärung, welche die Europäische Kommission auffordert, zur Regelung der finanziellen Beteiligung den assoziierten Schengen-Staaten so schnell wie möglich einen Vorschlag für eine Zusatzvereinbarung zu unterbreiten.
Am 15. Juni sowie am 21. September 2018 fanden exploratorische Treffen der vier assoziierten Schengen-Staaten mit der Europäischen Kommission zu den offenen Punkten betreffend die finanzielle Beteiligung der assoziierten Staaten im Rahmen des ETIAS statt. Die Europäische Kommission stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Abschluss einer Zusatzvereinbarung nicht notwendig sei, da die Finanzierungsfragen vollständig durch bestehende Rechtsgrundlagen abgedeckt seien (sowohl ETIAS-Verordnung als auch Zusatzvereinbarung zwischen der Schweiz und der EU über die Beteiligung am ISF-Grenze). Im Rahmen der exploratorischen Gespräche bestätigten die Europäische Kommission und die assoziierten Staaten ihre gemeinsame Auslegung der ETIAS-Verordnung in Bezug auf die Deckung der Kosten auf nationaler Ebene durch die Gebühreneinnahmen. Gemäss etablierter Praxis sind die in der Verordnung geregelten Zuwendungen (Art. 86 i. V. m. Art. 85 Abs. 2 sowie Art. 85 Abs. 3 Verordnung [EU] 2018/1240) an die EU-Mitgliedstaaten auch auf die assoziierten Staaten anwendbar, sobald diese den Rechtsakt definitiv übernommen haben. Die Europäische Kommission lieferte zudem Informationen zur Finanzierung der Entwicklungskosten des ETIAS auf EU-Ebene, um zu belegen, dass kein Risiko von Doppelzahlungen durch die assoziierten Staaten für die Entwicklung des ETIAS bestehe. Diese Erläuterungen administrativer Natur sind grundsätzlich nachvollziehbar und werden von einem Ende Dezember 2018 erhaltenen Entwurf eines delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission unterstrichen. Eine vertragliche Regelung könnte jedoch zusätzliche Rechtssicherheit schaffen.
Was den Umgang mit möglichen Überschüssen betrifft, gab die Europäische Kommission an, dass die Art der Einnahmen (interne zweckgebundene Mittel) entgegen dem Kommissionsvorschlag von den EU-Mitgliedstaaten gefordert wurde und dass eine Beteiligung der an Schengen assoziierten Staaten den rechtlichen Grundlagen widerspreche. Es sei jedoch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung von bis zu 50 Mio. Euro pro Betriebsjahr an die Schengen-Staaten aus den Gebühreneinnahmen für die Anpassung der Grenzstrukturen vorgesehen, an denen auch die assoziierten Schengen-Staaten beteiligt würden, sobald sie die EU-Verordnung übernommen und umgesetzt haben. Gemäss Europäischer Kommission bestünde mit dem SAA hingegen eine Grundlage, im Falle eines Defizits einen anteilsmässigen Beitrag an die ungedeckten Betriebskosten von den assoziierten Staaten einzufordern, zumal die EU-Staaten über das EU-Budget diese Kosten mittragen.