Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 43 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
nimmt. Handelt es sich wie vorliegend um einen Rechtsakt des Rats der EU und des Europä-IDP Antrag SEM BRA EJPD Adaptations de la loi fédérale sur les étrangers (LEtr) "paquet ischen Parlaments, läuft die dreissigtägige Frist ab der Annahme des Rechtsakts durch die EUlégislatif LEtr". Ouverture de la procédure de consultation
(Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA).
Soweit die zu übernehmende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss dieser Vertrag entweder vom Bundesrat oder vom Parlament und, im Fall eines Referendums, vom Volk genehmigt werden.
Die zur Übernahme anstehende EU-Verordnung ist rechtsverbindlich. Zudem werden mit der Einführung des ETIAS fünf EU-Verordnungen angepasst. Es handelt sich dabei um Verordnungen, welche die Schweiz bereits als Weiterentwicklungen übernommen hat bzw. bei denen derzeit das Übernahmeverfahren läuft.
Ist wie vorliegend die Bundesversammlung für die Genehmigung des Notenaustauschs zuständig (vgl. Ziff. 6.1.1), muss der Bundesrat der EU in seiner Antwortnote mitteilen, dass die ETIAS-Verordnung für die Schweiz erst «nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» rechtsverbindlich wird (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Ab der Notifizierung des Rechtsakts durch die EU verfügt die Schweiz für die Durchführung des gesamten Übernahme- und Umsetzungsverfahrens über eine Frist von maximal zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist sollte auch eine allfällige Referendumsabstimmung stattfinden.
Ist das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen und sind alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung erfüllt, so unterrichtet die Schweiz den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission unverzüglich in schriftlicher Form hierüber. Wird kein Referendum ergriffen, erfolgt diese Mitteilung, die der Ratifizierung des Notenaustauschs gleichkommt, unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist.
Da die Verordnung (EU) 2018/1240 der Schweiz im vorliegenden Fall bereits am 7. September 2018 notifiziert wurde, und damit vor der formellen Verabschiedung am 12. September 2018, rechtfertigt es sich, den Fristenlauf erst ab dem 12. September 2018 laufen zu lassen, wodurch die Zweijahresfrist am 12. September 2020 endet. Hinzu kommt, dass die Zweijahresfrist pragmatisch verlängert wird, wenn die Anwendung des Rechtsakts innerhalb des Schengen-Raums erst ab einem späteren Datum vorgesehen ist. Dies ist beim ETIAS der Fall, da das System voraussichtlich nicht vor 2021 in Betrieb genommen wird. Aufgrund von Verzögerungen in der EU ist die Inbetriebnahme von ETIAS neu sogar erst für 2022/2023 vorgesehen.
Eine allfällige Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands würde im äussersten Fall die Beendigung der Zusammenarbeit von Schengen insgesamt, und demzufolge auch von Dublin, nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA).